Die Stadt Esens ...bzw. der Rechtsbeistand.....ist also tatsächlich der Meinung, dass die im Normenkontrollverfahren ergangenen höchstrichterlichen Urteile damit ignoriert werden und die vorhandene illegal gebaute Straße durch eine neue Satzung der Kommune legalisiert werden könne.
Bei den derzeitigen und auch künftigen Mehrheitsverhältnissen im Rat der Stadt ist also zu erwarten ( zu befürchten), dass auch der Rat am 26. September dem Beschlussvorschlag der Verwaltung und des VA folgen und der Aufstellung eines neuen Bplanes zustimmen wird.
Sollte unsere Befürchtung bestätigt werden , hätte Esens nach unserer festen Überzeugung endgültig und unwiderruflich jede Chance auf Erhalt der kommunalen Entlastungsstraße vertan.
Esens provoziert mit einem solchen Vorgehen ganz bewusst und aus nicht erklärbaren Gründen weitere jahrelange und sündhaft teure Rechtsstreite....und am Ende einen Richterspruch, der den Rückbau der rechtswidrig gebauten Straße anordnet.
Danach ist die Straße selbst mit einer gütlichen Vereinbarung mit dem Grundstückseigner nicht mehr zu retten.
Bereits jetzt anhängig ist ein Verfahren vor dem VG Oldenburg , in dem der Eigentümer des größten Anteils der Straßenfläche die Sperrung der Straße einfordert.
Der beabsichtigte Bplan 89 wird ohne jeden Zweifel zusätzliche Klagen gegen
die Landschaftsschutzgebietsverordnung LSG 25 II
den Bplan selbst
ein zwingend erforderliches neues Flurbereinigungs- und Enteignungsverfahren
nach sich ziehen.
Unserer festen Überzeugung nach ist bei Betrachtung der aktuellen Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der europäischen sowie der nationalen Rechtsprechung eine nachträgliche Legalisierung der rechtswidrigen Straße schlicht und ergreifend nicht realisierbar.
Nachfolgend seien nur einige Fakten für diese Annahme genannt, die wesentlichen juristischen Eckpunkte und Vorgaben sind nachlesbar in den einschlägigen Urteilen des EuGH sowie des OVG und des BVG im betreffenden Normenkontrollverfahren gegen die für rechtswidrig erklärten Bpläne 67 und 72 der Stadt Esens.
Mehr als zweifelhaft dürfte sein, ob der Regimewechsel tatsächlich eine neue Sach - und Rechtslage im Sinne des zitierten § 121 VwGO darstellt. Das BZE geht eher von einem neuen Erkenntnisgewinn aus, da die Straße von Beginn an und wissentlich in ein Vogelschutzgebiet, das bewusst der EU nicht gemeldet worden war, gebaut worden ist.
Nach geltender Rechtsprechung des EuGH müsste vor der Schutzgebietsausweisung die Straße zurück gebaut werden , da sie die Ursache der jetzt vorhandenen Beeinträchtigung darstellt. Erst danach dürfte die Verordnung erlassen werden, um der ornithologischen Schutzfunktion gerecht zu werden.
Im Jahr 2015 hat die Stadt Esens – ohne jede Beteiligung des Rates – zur Vorbereitung des beabsichtigten Bplanverfahrens ein Gutachten in Auftrag gegeben ( Dr. Roßkamp). Dieses stellt u.a. unmissverständlich fest, dass die vorgesehenen und nachgemeldeten Flächen westlich und südlich von Bensersiel wegen der straßenbaubedingten Eingriffe in die Natur zweifelsfrei ihre Schutzfunktion verloren haben. ...im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Darüber hinaus weist das Gutachten darauf hin, dass die vorgesehenen Flächen nicht als „geeignet“ im Sinne europäischen sowie der deutschen Rechtsprechung sind. Sie folgen vielmehr ausschließlich widerrechtlich wirtschaftspolitischen Zwecken, statt sich an ornithologischen Vorgaben zu orientieren. Dieses Gutachten wird seitens der Stadt der Öffentlichkeit gegenüber wohlweislich verheimlicht.
Unter Anwendung der einzuhaltenden Kriterien bei der Ausweisung von Schutzflächen hätten an erster Stelle die ehemaligen IBA - Gebiete östlich von Bensersiel in das EU- Vogelschutzgebiet einbezogen werden müssen. Da dieses Gebiet nach europäischer Sichtweise als ein wertvolles Biotopverbundelement zwischen dem Vogelschutzgebiet Wattenmeer -V1 – und dem V63 zu betrachten ist, wäre es zur Zeit als faktisches Vogelschutzgebiet einzuordnen. Auf diese besonders hohe Wertigkeit hat im Übrigen das OVG Lüneburg in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 explizit hingewiesen.
Unzulässigerweise wurden bei der Neuabgrenzung veraltete Daten zugrunde gelegt, insbesondere wurden die Veränderungen der topografischen Bedingungen durch den Straßenbau komplett ausgeblendet.
Der Übersichtlichkeit wegen soll es mit der Aufzählung von ganz offensichtlichen Mängeln damit an dieser Stelle sein Bewenden haben.
Sollte der Landkreis die Landschaftsschutzgebietsverordnung wie geplant umsetzen und sollte sie wider Erwarten rechtskräftig werden, würde das unter Anlegung der unionsrechtlichen Kriterien nach unserer Einschätzung unweigerlich zum Rückbau der Straße führen müssen.
Denn Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Verordnung wäre die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der ehemaligen IBA Gesamtfläche
Betroffen wäre in dem Fall auch das IBA Gebiet östlich von Bensersiel, das die Stadt bereits als künftige Baufläche käuflich erworben hat.
Sollte die Schutzgebietsausweisung allerdings...wie zu erwarten...vor Gericht scheitern, kann die Straße nicht mehr durch neue Bebauungspläne legalisiert und muss zurück gebaut werden.
Unserem Ratsmitglied Erwin Schultz stellt sich die Frage, wie das Ratsgremium verantwortlich entscheiden soll, obwohl es seit Monaten von jeder Information zum Sachstand oder gar zum Schriftwechsel in der Angelegenheit abgeschnitten ist.
Jedes Ratsmitglied ist also ausschließlich auf die karge Ratsvorlage der Verwaltung angewiesen ...ohne jede Möglichkeit einer eigenen Bewertung der Situation.
Dieser Umstand könnte in einem späteren Verfahren zu Haftungs - und Regressfragen von entscheidender Bedeutung werden.