Zur Klarstellung:
Natürlich ist die geplante Änderung der Rechtsform unerlässlich. Mir ging und geht es bei meiner Kritik ausschließlich darum, bereits jetzt offensichtliche Fehler zu vermeiden, die m. E. in der Zukunft unweigerlich zu neuem Problemen und möglicherweise sogar zu Rechtsstreitigkeiten führen werden.
Da zum Komplex der Tourismus GmbH noch Entscheidungen zu treffen sind...wohl auch überraschende und komplexe.... , werde ich zu der Gesamtproblematik des Esenser Tourismus Stellung beziehen, sobald der zur Zeit laufende Prozess abgeschlossen ist.
Detailfragen des Touristikkomplexes insgesamt wurden übrigens zur Beratung und Beschlussfassung in den nicht öffentlich tagenden Verwaltungsausschuss verschoben.
Diese ( Sonder-) Sitzung des Verwaltungsausschusses fand statt am 21. Dezember 2015.
Teilnehmer waren neben den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses die jeweiligen Vorstände der drei Vereine, die zusammen mit der Stadt Esens als Mitgesellschafter die neue GmbH gründen wollen.
Darüber hinaus war auch der externe Berater Herr Menke als Gast geladen und anwesend.
An dieser Stelle sei bereits auf den Presseartikel des Kurvereins Neuharlingersiel vom 24. Dezember 2015 im „Anzeiger“ unter der Schlagzeile „Nordseebäder prüfen Kooperation“ hingewiesen, der weitere Schritte erwarten lässt.
Abzuwarten gilt es auch, wie der Landkreis im Vollzug seiner Kommunalaufsicht die Modalitäten des beabsichtigten Gesellschaftsvertrags sowie die damit einhergehende haushaltsrechtliche Situation bewerten wird.
Fakt ist, dass das Engagement der Stadt auf dem Gebiet des Tourismuswesens eine „freiwillige“ Selbstverwaltungsaufgabe der Kommune ist und als solche nur im Rahmen ihrer finanzieller Leistungsfähigkeit zulässig sein dürfte.
Dabei stellt sich mir und vielen Einwohner unserer Stadt u.a. auch die Frage, ob seit Bekanntwerden der faktischen Insolvenz des alten Kurvereins alle Ratsmitglieder ihrer Pflicht gem. § 54 des Kommunalverfassungsgesetzes tatsächlich nachgekommen sind, als es in Anbetracht der bekannt gewordenen hohen Verschuldung um Schadensbegrenzung ging.
Sollten Ratsmitglieder in den Phasen der Gründung des TEB sowie aktuell der Gründung der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig Entscheidungen getroffen haben, die zu vermeidbaren Mehrausgaben geführt haben, hätten sie der Kommune den daraus entstandenen und noch weiterhin entstehenden entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 NkomVG ).
Dieser Aspekt darf nicht vernachlässigt werden , damit nicht erneut die Bürger zur Kasse gebeten werden.
Nun zu zwei weiteren wesentlichen Tagesordnungspunkten (TOP).
2. TOP 7 : Ausübung der Jagd auf Stadtgebiet
Der von mir eingebrachte Antrag wurde bei einer Gegenstimme und vier Enthaltungen von der Ratsmehrheit ... also von der SPD/Grünen Fraktion und natürlich der Neuen CDU/FDP ( im Übrigen alle Jäger) .... abgeschmettert.
Selbst mein Antrag, die Vorfälle, die zu meiner Antragstellung geführt hatten, im Verwaltungsausschuss vorab zu hören und zu bewerten, bevor über den Antrag insgesamt diskutiert und abgestimmt werden sollte, blieb erfolglos.
Die Verwaltung hatte in ihrer Beschlussvorlage die Jagdausübung als Eigentumsrecht definiert und somit dem Rat jede Zuständigkeit abgesprochen.
Darüber hinaus hatte die Verwaltung sogar daraus gefolgert, dass jede Beschlussfassung des Rates damit rechtswidrig sei.
In meinem Antrag ging es jedoch ausschließlich um Belange des Gemeinschaftsrechts, nämlich um die Abwehr von Gefahren und den Schutz der Bürger ( und von Tieren) im öffentlichen Raum.
Diesem übergeordneten öffentlichen Interesse hat sich m. E. das individuelle Eigentumsrecht unterzuordnen...und dafür haben nun einmal Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts …. in diesem Fall die Kommune im Rahmen ihrer Allzuständigkeit gem. GG im Zusammenwirken mit der unteren Jagdbehörde des Landkreises..... zu sorgen.
Allein schon die Erörterung dieses Aspektes wurde auf Antrag des Ratsherrn Heiko Willms von der Ratsmehrheit verweigert und mit der von Herrn Willms formulierten These“ dieser Rat fasst keine rechtswidrigen Beschlüsse“ abgelehnt.
Das hat was : einen solchen Rechtsstaatlichkeit verkündenden und Moral implizierenden Satz ausgerechnet aus dem Mund dieses Ratsherrn hören zu dürfen....dass ich das noch erleben durfte....nicht nur die Entlastungsstraße lässt grüßen !!!!
Den betroffenen Bürgern verspreche ich, dass ich an dem Thema dran bleibe, dass ich mich mit der einschlägigen Rechtsprechung befassen und zu gegebener Zeit darauf zurück kommen werde.
3. TOP 8 : Entwicklung von einzelnen Baugrundstücken in Randlage bzw. im Bereich von sogenannten Baulücken durch Aufstellung von Bauleitplänen.
Dazu fasste der Rat einstimmig folgen Beschluss im Wortlaut:
„Unbeplante Grundstücke in Randlage , die nicht unter §34 BauGB fallen, sollen auf Antrag der Grundstückseigentümer auf deren Kosten durch Bauleitplanung der Bebauung zugeführt werden.
Der Rat behält sich aber eine Einzelfallprüfung vor. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Bauleitplanung kann aus der Bereitschaft , sich positiv mit entsprechenden Anträgen auseinander zu setzen , nicht abgeleitet werden . ( §1 Abs.3 Satz 2 BauGB).“
Dies ist aus meiner Sicht eine gute und längst überfällige Entscheidung . Es bleibt allerdings abzuwarten, wie diese neue Beschluss- und Rechtslage künftig in der Praxis umgesetzt werden wird.
In dem Zusammenhang verweise ich auf meinen Beitrag vom 11. November 2015 auf dieser Seite.