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TOP der Gemeinderatssitzung vom 25.08.2014 / Tonabbau

 

 

Sehr geehrter Herr Schröder,

 

ich nehme Bezug auf das Schreiben von Frau Maus und Herrn Hoffmann vom 18.08. und meine Ausführungen vom 21.07.2014.

Leider hatte ich dazu von Ihnen keine Rückmeldung erhalten, stattdessen war mein Schreiben an den Landkreis durchgereicht worden, wie mir Herr Frerichs zugab.

 

Sie hatten mitgeteilt, daß die Gemeinde ihr Einvernehmen versagen werde; aber Sie wissen, daß der Landkreis dies ersetzen kann und wird. Wie geht es dann weiter, wie werden die Interessen von Moorweg dann gewahrt ?

 

Wie aus den bisherigen Antragsunterlagen sowie der Stellungnahme vom 04.08.2014 ersichtlich, ist der Landkreis bestrebt, das Verfahren ausschließlich im Interesse des Antragstellers abzuwickeln.

Bitte verkennen Sie nicht, daß das Markenzeichen „Wittmunder Klinker“ hier uneingeschränkte und rücksichtslose Unterstützung durch die Genehmigungsbehörde genießt und in der Konsequenz auch von dieser außerhalb der geltenden Rechtslage gestellt wird (egal ob eine Gemeinde wie Moorweg dafür komplett umgegraben wird oder nicht!).

 

Dazu setzt der Landkreis Wittmund mit einer Erlaubniserteilung im Rahmen seiner Landschaftsschutzgebietsverordnung sich wissentlich über höhergestelltes Recht hinweg, nämlich über Landes- und Bundesgesetzgebung (Nieders. Gesetz ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Bundesnaturschutzgesetz) - das hat vor keinem Gericht Bestand. Da sollte die Gemeinde die unmittelbaren Anlieger auf einem etwaigen Klageweg nicht alleinlassen.

Der Antragsteller, die Kaufmann GmbH, hat in der Vergangenheit hier regelmäßig weitere Grundstücke aufgekauft. Sämtliche Kaufverträge gingen über den Schreibtisch der Gemeinde Moorweg !

Was sollte man davon halten? Daß die Ziegelei Nenndorf jetzt in den Kartoffelanbau einsteigt?!

Auch das südlich angrenzende Flurstück 57/1 ist wie gesagt ebfls. im Besitz des Antragstellers und mit Anzeige vom 09.08.2014 im AfH bot die Schwesterfirma der Ziegelei Nenndorf 25 ha zur (stets kurzfristigen) Verpachtung an !

Die beantragte Tongrube Moorweg ist also eindeutig erst der Anfang - danach kann man das vielversprechende Label „Grünes Moorweg“ getrost vergessen !

 

Nochmals hinweisen möchte ich auf die dringend erforderliche, gutachterlich zu ermittelnde und ansonsten stets projektübliche Sicherheitsleistung, wie sie ebfls. im Schreiben von Frau Maus und Herrn Hoffmann thematisiert wird.

Dabei erübrigt sich die Frage, wie weit man mit einem Sparbuch von 50.000 € kommt: 366 Meter, ohne Brücke (die Gemeinde Moorweg rechnete für 41 km Straßenbau mit 5,6 Mio € Kosten).

 

Insofern, sehr geehrter Herr Schröder, möchte ich Sie bitten, sich und den Gemeinderat nicht dem Verdacht auszusetzen, Moorweg würde hier „für'n Appel und'n Ei“ verhökert.

 

Ich würde mich freuen, wenn zu den benannten Aspekten in der Gemeinderatssitzung am 25.08. einige Informationen ergingen.

Im übrigen wäre die Gemeindepolitik in Moorweg möglicherweise etwas belastbarer und erfolgreicher, wenn sie transparenter gestaltet wäre und die Potentiale in Anspruch genommen würden, die hier zweifellos im Angebot sind!

 

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Jürgen Lohs

Gemeinde Moorweg

Herrn Bm nachrichtlich:                                                       21.Juli 2014

Jürgen Schröder Gemeinderatsmitglieder

Schulweg 2 Anwohner

26427 Moorweg

 

 

 

 

Lehmabbau in Moorweg

HIER: Einwendungen

 

 

Sehr geehrter Herr Schöder,

 

ich komme zurück auf o.b. Thema und meine Ihnen am 07.07.2014 für's Protokoll überlassene 3-Fra­genliste und folge nun abermals Ihrer Aufforderung, die Einwohner mögen Bedenken, Hin­weise und Anregungen zum bezeichneten Vorhaben mitteilen.

Auf den Kontext Ihrer Aufforderung werde ich zum Ende meiner Ausführungen noch Bezug nehmen.

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigungsbehörde Landkreis Wittmund vom 18. Juni 2014 teilt mit, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Verfah­ren nicht erforderlich und durch eine „standortbezogene Vorprüfung“ ersetzbar ist, damit ebendiese Feststellung „nicht selbstständig anfechtbar“ ist.

Diese Behauptung ist falsch und nicht rechtskonform:

Gemäß Niedersächsischem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUV­PG) / Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben Anl. 1 ist die kleine „standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls“ nur bei Vorhaben bis 10 ha zulässig; bei Vorhaben von 10 ha bis einschließlich 25 ha ist die „allgemeine Vorprüfung“ durchzuführen, nach Kriterienkatalog gem. Anlage 2. Dies ist in diesem Fall nicht erfolgt, zumindest sind Prüfergebnisse gem. dem o.b. Kriterienkatalog nicht dokumentiert. Hat das Vorha­ben aufgrund „der besonderen örtlichen Gegebenheiten erhebliche nachteilige Um­weltauswirkungen“, ist eine UVP durchzuführen.

Dies ist hier der Fall, beispielhaft sind die Kriterien „Landschaftsschutzgebiete“, „Wasserschutzgebiete“, „Wassereinzugsgebiete“ aufgeführt.

Die Gemeinde Moorweg ist hier aufgefordert, das bisherige Verfahren anzufechten und eine UVP zu fordern.

 

Daß die öffentlich bekanntgemachte „Feststellung“ gem. § 3 a NUVPG nicht selbst­ständig anfechtbar sei, ist falsch, da der in Bezug genommene § 3 a nicht existiert !

 

Im übrigen ist im Antrag die Differenzierung zwischen Abbaufläche und Abbaustätte, zwischen 10,7 ha und 7,7 ha völlig willkürlich, unverbindlich und lediglich als Absichtserklärung formuliert, die jederzeit ein Vollausschöpfen des gesamten Vorkommens – in die Flä­che wie in die Tiefe (!) - zulässt: „Eine möglichst vollständige Ausnutzung des Rohstoff­vorkommens wird angestrebt“ (S. 8 des Antrags).

 

Auch im weiteren beziehe ich mich auf den Antrag des Ing.- Büros Mustafa, Aurich, im Auf­trage der J.B. Kaufmann GmbH (ohne Datum, Anlagen datiert auf den 30.01.2014).

 

Auf S. 1, Mitte, des Antrags heißt es: „Aus den Ergebnissen der Prüfung der Umwelt­verträglichkeit lassen sich die für eine umweltverträgliche Durchführung des Abbau­vorhabens erforderlichen Maßnahmen entwickeln.“

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat ja gerade nicht stattgefunden, insofern ist diese Aussage höchst irreführend. Der angebliche Erläuterungsplan und der land­schaftspflegerische Begleitplan stellen insofern ebfls. die Vorwegnahme eines Er­gebnisses einer UVP dar, die bislang rechtswidrig unterblieben ist.

 

Weiter heißt es auf S 1: „...daß Eingriffe (das Abbaugeschäft) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unbedingt notwendig be­einträchtigen dürfen“ - jedoch ist dieses Abbauvorhaben unter Naturschutzgesichts­punkten als gar nicht (nicht einmal bedingt) notwendig zu bewerten.

 

Weiter fordert die Eingriffsregelung gem. §§ 14 ff. BNatSchG in Verbindung mit dem Landesausführungsgesetz NAGBNatSchG, „der Umfang und die Qualität des Ein­griffs und der Kompensationsmaßnahmen sind zu bilanzieren und zu werten. Die Umsetzung der vorgeschlagenen landschaftspflegerischen Maßnahmen ist durch geeignete Auflagen sicherzustellen.“

Das heißt, der Abbau und vor allem die anschließend zweifellos nötigen und projektierten Reparaturmaßnahmen sind zunächst kostenmäßig zu erfassen!

Alsdann ist deren Verwirklichung durch eine demgemäß ausgestattete Vertragserfül­lung- bzw. Gewährleistungsbürgschaft sicherzustellen!

Diese soliden gesetzlichen Vorgaben sind sicher nicht durch Übergabe eine Spar­buchs mit 50.000 € zur freien gemeindlichen Verfügung auf privatrechtlicher Grundlage zu erfüllen. Vielmehr hat die Ge­meinde hier gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. dem Antragsteller auf die bezeichnete Kostenerfassung und die Bürgschaftshinterlegung hinzuwirken (s. auch meine Frage vom 07.07.2014) !

 

Auf S. 2 erklärt der Antragsteller: „Gemäß der Darstellung im Landes-Raumord­nungsprogramm für Niedersachsen von 1994 Teil II/Ergänzungen 1998...“ -

Die hier gültige Rechtsgrundlage ist jedoch das LROP vom 08. Mai 2008, geändert und aktualisiert durch Art 2 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Raum­ordnungsrechts vom 08. Juli 2012 Nds.GVBl S. 252

 

und weiter: „...befindet sich der Untersuchungsraum nicht in einem speziell ausge­wiesenen Vorranggebiet“ - eben: Da sich die Abbaustätte eben nicht im Vorrangge­biet befindet, ist diese hiesige Rohstoffgewinnung a priori nicht von öffentlichem In­teresse, hier: von Landes-Interesse!

Wäre sie es, befände sie sich im LROP- Vorranggebiet Rohstoffgewinnung und müsste darüber hinaus in das Regionale Raumordnungsprogramm übernommen werden.

Da dieser Lehmabbau auch nicht von regionalem Interesse ist, verzeichnet das gülti­ge Regionale Raumordnungsprogramm RROP des Landkreises Witmund von 07/2005 zu diesem Areal 2411-To/3 Moorweg nördl. K 53 und 2411-To/4 Moorweg südl. K 53 unter Abwägung ausdrücklich: keine Übernahme !

 

Somit ist die weitere Aussage des Antrags „Damit steht das Antragsgebiet nicht im Widerspruch zu den Zielen des Landesraumordnungsprogramms“ eine Leerformel, die das Gegenteil suggerieren soll, nämlich das Vorhaben stünde gar im Einklang mit den Zielen des LROP, obwohl dies ausdrücklich sogar im RROP verneint wird!

 

Tatsächlich jedoch steht das Vorhaben in Beeinträchtigung und Gefährdung zu den Zielen des RROP, denn (S. 2 Mitte) „Der Untersuchungsraum liegt innerhalb von Vorrang- bzw. Vorsorgegebieten für die Trinkwassergewinnung (…) darüber hinaus in Vorsorgegebieten für Natur und Landschaft und für Landwirtschaft“, die besonde­ren Schutzanforderungen unterliegen.

Diesen Schutzanspruch auch im Interesse der Nachbargemeinden nachdrücklich zu verfolgen, ist die Gemeinde Moorweg hier aufgefordert.

 

Auch die weiteren Antragsfomulierungen sind irreführend. Zitiert wird zunächst der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Wittmund 2007: „...benennt für den Unter­suchungsraum folgende Entwicklungsziele und - Maßnahmen (Leitbild für Natur und Landschaft): u.a. > Sicherung und Entwicklung der ehemaligen Lehmabbaubereiche als naturnahe bzw. halbnatürliche Biotope“ und suggeriert damit, man müsse zu­nächst im Sinne des Naturschutzes Lehmabbaubereiche schaffen, um sie alsdann als „ehemalige Lehmabbaubereiche“ besonders schützen und entwickeln zu kön­nen!

Zwar wird eingeräumt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des Landschafts­schutzgebietes Leegmoor liege, somit es grundsätzlich verboten sei, „Verände­rungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten“. Die Verbotsvorgaben wer­den dann jedoch mit der irrigen Schlussfolgerung versehen „daher ist eine Befreiung von den Bestimmungen der Verordnung notwendig“ !

Hier also soll ein bestehendes Verbot dessen Aufhebung begründen, damit der an­gestrebte Zustand nicht länger rechtswidrig wäre!! Analog könnte ein Gewohnheitstäter beantragen, den Straftatbestand gem. StGB aufzuheben, weil er unbelästigt seinem Erwerb nachgehen möchte.

 

In diesem Sinne wird dann auch die Landschaftsschutzverordnung des Landkreises zitiert (S. 3 oben), um damit deren Außerkraftsetzung zu beantragen.

Auch hier ist die Gemeinde Moorweg aufgefordert, im Interesse der Bevölkerung den gesetzlich vorgegebenen Schutz von Natur und Landschaft aufrechtzuerhalten bzw nachdrücklich einzufordern.

 

Die Unterscheidung von Abbaustätte und Abbaufläche (S. 3 unten) ist eine willkürli­che begriffliche Haarspalterei, um das betroffene Areal fürs Genehmigungsverfahren unter die UVP- pflichtigen 10 ha zu drücken. In der Praxis des Betriebsalltags ist die­se Unterscheidung nicht mehr möglich und wird völlig aufgelöst. Tatsächlich betrifft die Belastung des Areals die gesamte Fläche zuzüglich der Nebenflächen wie Ver­kehrswege etc., gleichgültig, ob der Antragsteller diese mal als Abbaufläche oder mal als Abbaustätte bezeichnet.

 

Auf S. 4, oben, des Antrags heißt es. „In der Rohstoffsicherungskarte des Nieder­sächsischen Landesamtes für Bodenforschung, Bl. 2311 (NlfB), ist der Planungs­raum als Rohstoffsicherungsgebiet 3. Ordnung ausgewiesen.“

Diese Aussage ist falsch und insofern irreführend, als sie ein öffentliches Interesse an dem Abbaugebiet suggerieren möchte.

Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall:

Die Rohstoffsicherungskarte kennt Lagerstätten 1. Ordnung. Sie sind gekennzeich­net durch besondere Qualität der Rohstoffe, die derzeit nicht nur zur Deckung des regionalen sondern auch eines überregionalen Bedarfs dienen o. geeignet sind. Sie sind deshalb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung.

Lagerstätten 2. Ordnung sind aufgrund qualitativer Einschränkungen des Rohstoffs oder ihrer ungünstigen geografischen Lage vorwiegend einer regionalen Versorgung dienlich o. dafür geeignet. Sie sind von einfacher volkswirtschaftlicher Bedeutung.

Lagerstätten 3. Ordnung gibt es nicht. Die letzte Kategorie wird lediglich als „Roh­stoffvorkommen“ klassifiziert. Dies sind Rohstoffgebiete, die aufgrund geringer Un­tersuchungsdichte hinsichtlich des Inhalts und der Qualitätsmerkmale nicht ausrei­chend bekannt sind, um sie als Lagerstätten einzustufen und sie für Planungen ex­akt abgrenzen zu können. Sie haben derzeit keine rohstoffwirtschaftliche Bedeu­tung!

Was hier also mit Rohstoffsicherungsgebiet 3. Ordnung gemeint sein soll, ist die Anmaßung hoheitlicher Aufgabenerfüllung oder Befugnisse, bzw. rätsel­haft.

 

Allenfalls das RROP des Landkreises Wittmund hat dem bez. Areal die Ord­nungsziffer III zugeordnet, was insofern aber ebfls. unerheblich ist, da es nach Ab­wägung ohnehin gar nicht gelistet wurde.

Weiter erklärt der Antragsteller auf S. 4, lediglich die verwitterten Partien des Lauen­burger Tons abbauen und verwenden zu wollen, auch weil die darunterliegenden nicht verwitterten Partien zur Ziegelherstellung nicht verwendbar seien.

 

Dies ist insofern nicht korrekt, als seit Bestehen der mitteleuropäischen Ziegelfertigung der unverwitterte Lauenburger Ton stets auch als Rohstoff dient bei der Herstellung von Hintermauersteinen und als Mischkomponente für die Produktion von Verblendern und Vormauersteinen, er ist also keineswegs wirtschaftlich unattraktiv sondern ebenso ausbeutbar, wenn er denn vorkommt. Hier im Antragsgebiet kommt er mit mindestens 5 m Stärke vor und kann maximal mehr als 50 m erreichen!

 

Auf S. 5, Mitte, trifft der Antragsteller eine aufschlussreiche Kernaussage:

“Eine mög­lichst vollständige Ausnutzung des Rohstoffvorkommens wird angestrebt“

Auch wenn er sie höchst wahrheitswidrig begründet („da hieran sowohl ein öffentli­ches als auch ein naturschutzfachliches Interesse besteht“), verdeutlicht sie das Ausmaß des Vorhabens.

Hierzu heißt es weiter auf S. 6 Mitte: „Hierbei sind jedoch Faktoren wie die Marktent­wicklung und ein ggf. kurzfristig größerer Rohstoffbedarf zu berücksichtigen“.

Die Formulierung „ggfls. kurzfristig“ beinhaltet im verwaltungsjuristischen Feintext ein „regelhaft langfristig“, also zunächst und grundsätzlich „dauerhaft“, bevor gelegentlich ein „kurzfristig“ eintritt !

 

Diese beiden Prämissen, würde dem Antrag so stattgegeben, machen sämtliche weiteren Aussagen unverbindlich und wertlos und stellen Umfang und Realisierung des Vorhabens vollständig in das Ermessen des Antragstellers:

 

„Es ist ein Abbauzeitraum von etwa 8 Jahren vorgesehen“ - sofern die o.b. Prämis­sen dies zulassen, anderenfalls nämlich bleiben -im Wortlaut des Antrags- Ab­bauzeitraum und Massen beliebig ! Erst danach beginnt eventuell der Renaturierungs­betrieb! Zur Erinnerung: Der Abbau in Mülders Lehmgrube war auf 4 Jahre geneh­migt und geht jetzt ins 15. (in Worten: fünfzehnte) !

 

Weiterhin wird durch den Antragstext die Ausdehnung z.B. der „werktäglichen Kern­arbeitszeit 07.00 bis 20.00“ auf Randzeiten ermöglicht, nämlich auch rund um die Uhr, wenn der Markt es fordert bzw. hergibt.

 

Und wenn „der Betriebszeitraum sich üblicherweise auf den Winter und den Sommer für jeweils etwa 2 Wochen beschränkt“, so ist dies – sollte dem Antrag so stattgege­ben werden – in seiner nichtsnutzigen Aussage der Freibrief zur unbeschränkten Gestaltung eines Industriebetriebs nach völlig eigenem Ermessen.

 

Eine weitere Beliebigkeit bzw. Entwertung der übrigen Antragsaussagen und Be­schreibungen zeigt sich auf S. 5 unten: „Die Durchführung der Ab­baumaßnahme erfolgt grundsätzlich in Anlehnung an den jeweiligen „Stand der Technik“:

Dies ermöglicht dem Betreiber, den angeblichen Löffelbagger dann gegen Schaufelradbagger (ähnlich wie im Braunkohletagebau) zu tauschen, den Radlader oder das landwirtschaftliche Nutzfahrzeug gegen das 40 t- LKW-Gespann.

 

Folgerichtig wird dann auch eine etwaige Kontrolle durch folgende Antragsformulie­rung gleich dem Betreiber selbst übertragen: „Die Gewährleistung zur Einhaltung al­ler abbautechnischen Vorgaben (…) obliegt ausschließlich (...) dem Betreiber der Abbaustätte.“!

 

Dieser o.g. Beliebigkeit entgegenzuwirken erfordert, sofern der Antrag überhaupt nach geltender Rechtslage genehmigungsfähig wäre, eine Betriebserlaubnis, die eine bindende Betriebsbeschreibung enthält und für die Anwohner, Betroffenen, die Gemeinde Moorweg und letztlich die Genehmigungsbehörde ein rechtsverbindliches Instrument darstellt, um die Kontrolle hinsichtlich Umfang, Zeiten, Maschinen, Gerä­ten etc. wirksam auszuüben. Diese Betriebserlaubnis hat die Gemeinde Moorweg als vorrangig betroffene einzufordern bzw. zu entwickeln – sofern der Antrag überhaupt genehmigungsfähig wäre...

 

Zur Entwässerung heißt es auf S. 8 „Zur Gewährleistung einer geregelten Oberflä­chenentwässerung sind einige Gräben bzw. Grabenabschnitte im Bereich der Ab­baustätte zu erhalten“.

In den Tongruben ist die Entwässerung stets ein besonderes Problem, da sich der Ton in Becken gebildet hat. Während des Abbaus verhindert der Ton im Liegenden den Abfluss des Oberflächenwassers, so dass in der Regel mit Pumpen die Abfüh­rung des Wassers sichergestellt werden muss. Erst wenn der Ton vollständig ausge­beutet ist und darunterliegende, wasserdurchlässigere Schichten erreicht sind, kann wieder mit einer Wasserversickerung gerechnet werden. Bleibt aber bei Abbauende noch Ton im Untergrund erhalten, so wie im Antrag dargestellt, oder wurde bereits der Grundwasserstand erreicht oder unterschritten, so bilden sich bleibende Was­serflächen. Diese können durch die derzeitigen Gräben wegen der anzunehmenden Höhenunterschiede zwischen Graben- und Grubensohle nicht entwässert werden. Zur Berücksichtigung aller damit verbundenen Aspekte ist eine sorgfältige Abbau­planung erforderlich und im NAGBNatSchG vorgeschrieben.

Eine strukturierte, fachlich fundierte Abbauplanung, die diesen Anforderungen Rech­nung trägt, ist aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich und durch die Gemeinde Moorweg einzufordern, wenn sie denn nicht später eine ungegliederte Seenlandschaft bewirtschaften möchte.

 

Auf S. 8 des Antrags heißt es: „Forderungen der Gemeinde Moorweg hinsichtlich des Transports der Rohstoffe über die Gemeindestraßen wurden durch eine privat­rechtliche Vereinbarung geregelt.“

In der Gemeinderatssitzung wurde dazu von Bm Schröder auf ein Sparbuch mit 50.000 € verwiesen.

 

Nochmals: Auf der Basis welcher vertraglichen Vereinbarung wurde dies ausgehän­digt? Wann stand dies auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung? Wann er­folgte die Abstimmung zu dieser Vereinbarung? In welchem Protokoll ist dies doku­mentiert? Wie weit kommt man mit 50.000 € bei der Schwerlast-Rekonstruktion der bezeichneten Brücke und Gemeindestraßen?

 

Die Aussage auf S. 8 des Antrags „Zur Absicherung des Schutzgutes Mensch gegen Staub- und Lärmimmissionen (…) bleiben alle Landschaftsraumelemente wie z.B. Feldgehölze, Strauchgehölze an Gräben, erhalten“ ist irreführend und verzichtbar, weil dort keine vorhanden sind und läßt darauf schließen, daß dieser Antrag im Vor­feld bereits nicht sachgerecht geprüft ist.

 

Der Folgebehauptung „Die Lage der Abbaustätte bzw. deren Abstand zur nächstge­legenen Wohnbebauung macht die Anlage von Lärmschutzwällen entbehrlich„ ist durch die Gemeinde Moorweg entschieden und nachdrücklich entgegenzutreten!

 

Auf S. 8 unten wird ausgeführt, dass der Rückbau der Abbaustätte „nach Beendigung aller Bodenabbautätigkeiten“ erfolgen soll, also frühestens nach 8 Jahren (s.S. 5) bzw. wenn „eine vollständige Ausnutzung des Rohstoffvorkommens“ (s.S. 5) vollzo­gen ist, also auf nicht absehbare Zeit !

 

Erst dann werden „die Abbauflächen (…) mit geeignetem sauberem Bodenmaterial wieder verfüllt“ - also ebfls. auf nicht absehbare Zeit, denn auch die Verfüllung der Mülder­schen Lehmgrube scheitert (nach Aussage von Hrn Frerichs, Bauamt/Untere Natur­schutzbehörde, Landkreis Wittmund) seit 10 Jahren daran, dass die Beschaffung von „geeignetem sauberem Bodenmaterial“ nahezu unmöglich ist !

 

 

Wie eingangs festgestellt, wurden bei der letzten Gemeinderatssitzung am 07.07.2014 die anwesenden Einwohner erst nach zahlreichen Fragen und Unmuts­äußerungen schließlich von Bm Schröder zur Mitwirkung aufgefordert, um die Positi­on des Gemeinderates gegenüber dem Landkreis oder dem Antragsteller zu unter­stützen.

Eine Position der Gemeinde dazu aber war bislang nicht bekannt, noch schien dazu irgendeine sachgerechte Vorbereitung erfolgt zu sein !

Im Gegenteil, die bisher in der Sache vernehmbaren Äußerungen im Gemeinderat werden der Bedeutung und Tragweite der anstehenden Problematik für die Einwoh­ner und Moorweg, für deren Zukunft, Entwicklungspotentiale und Lebensqualität in keiner Weise gerecht (und es sind Zweifel geboten, ob das, was beschlossen wird, auch umfänglich bekannt ist) – und wahrscheinlich ist es das, was diese Gemeinde attraktiv macht für die schlauen Profis der Kaufmann GmbH.

 

Völlig bedeutungslos und unverständlich verzeichnet zuletzt beispielsweise das Pro­tokoll der Gemeinderatssitzung vom 25.11.2013 unter TOP 4 :

„Lehmabbau in der Gemeinde: wird vom Klinkerwerk forciert. Die Genehmigung wird z.Zt. vom Landkreis geprüft. Es sollte eine Nachfrage nach der Unternehmens­form bzgl. Absicherung der Kosten erfolgen (Bm Schröder spricht mit dem Land­kreis)“.

Sonstiges, weiteres (außer diesen rätselhaften Satzbruchstücken) war dann nicht mehr in Erfahrung zu bringen, weder welche Gesprächsziele, noch welche -ergebnisse vorlagen noch wie sich der Gemeinderat von Moorweg um den Fortgang in dieser Problematik zu kümmern gedachte !

 

Der guten Ordnung halber sei hier deshalb auch nochmals auf meine Frage 3. der letzten Einwohnerfragestunde hingewiesen (Frage 2. ist bereits thematisiert, Frage 1. wird gesondert verfolgt):

 

Die Rechtsform des Antragstellers ist die GmbH, d.h. der Betreiber der Tongrube haftet gegenüber allen Vertragspartnern bis maximal 25.000 €, daher hat in der Re­gel der Betreiber eines Projekts solcher Reichweite und Größenordnung eine Bank­bürgschaft als Vertragserfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaft vorzulegen.

Ist dies erfolgt? Falls nicht, warum wurde darauf verzichtet?

 

Hinweis:

Geht der Betreiber nach Ausbeutung der Tonvorkommen in die Insolvenz oder wird nur einem größeren Konsortium einverleibt, bleibt der Gemeinde Moorweg ein 10 ha großes wüstes Loch mit allen Schäden, das sie dann allenfalls zurückkaufen und die aufgegebenen Renaturierungsmaßnahmen selbst durchführen kann!

 

Die Dynamik der Konzentrationsprozesse in der Branche der Ziegeleien bzw. Erschließungkonsortien ist seit längerem untersucht und dokumentiert, u.a. im Rohstoffsicherungsbericht 2000 des Niedersächsischen Landesamts für Bodenforschung. Die nach Ende der 90er Jahre verbliebenen Ziegeleien sind einem erheblichen Konkurrenzdruck durch niederländische und dänische Anbieter unterworfen, mit diesen Lieferanten übertrifft der Import von Ziegelprodukten nach Niedersachsen die Ausfuhr bei weitem.

Im Falle einer keinesfalls abwegigen Übernahme der Kaufmann GmbH durch ein internationales Erschließungskonsortium darf sich die Gemeinde Moorweg einem Gegner ganz anderen Kalibers gegenübersehen, dem sie sicher nicht gewachsen ist.

 

Für Rückfragen, insbesondere aber Antworten und Erläuterungen, stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Jürgen Lohs

 

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Gewählte Sprecher:

Erwin Schultz

Diplomverwaltungswirt

Regierungsoberamtsrat a.D.

Telefon:  +49 4971 926580

Email: erwin.schultz1@ewetel.net

 

Christian Ihnken

Augenoptiker

 Michael Droste

Handwerker

Tel. 01525 - 2418421

Email: mikaflorian59@gmail.com

 

 

 


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