Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Gewinnung von Ton in der Gemarkung Moorweg, Gemeinde Moorweg, LSG WTM 19 „Leegmoor“
Sehr geehrter Herr Frerichs,
mit Schreiben vom 30.07.2014 übersandten Sie uns Unterlagen zum Antrag der Firma J.B.Kaufmann GmbH auf Genehmigung von Tonabbau im LSG Leegmoor, verbunden mit der Möglichkeit, zu diesem Antrag bis zum 03.09.2014 Anregungen oder Bedenken zu äußern und Auflagen oder Hinweise vorzuschlagen.
Bevor wir fristgerecht auf unsere Bedenken zum Antrag eingehen, möchten wir aber zu allererst unsere Bedenken zum Verfahren selbst äußern:
Zu unserer Verwunderung weichen die uns übersandten Unterlagen im Umfang gravierend von denen ab, die nach unseren Feststellungen andere am Verfahren beteiligte Personen erhalten haben.
Dort enden die Unterlagen bereits bei Punkt 8.4 des Antrages. Der Antrag enthält aber 17 Punkte!
Hervorzuheben ist dabei das Fehlen des für eine Meinungsbildung vielleicht nicht
unwichtigen Punktes 10 mit der Überschrift „Erhebliche Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes“ !
Das legt die Vermutung nahe, dass hier Informationen gefiltert bzw. gesteuert werden .ob bewusst oder unbewusst sei dahin gestellt. Die von uns bereits in unserem Schreiben vom 08.07.2014 geäußerten Zweifel an der Transparenz des Verfahrens haben sich dadurch aber leider weiter verstärkt.
Deshalb werden wir zusätzlich zu unserer nachfolgenden Stellungnahme eine Fachaufsichtsbeschwerde an den Landrat des Landkreises Wittmund richten.
Damit möchten wir erreichen, dass alle am Verfahren beteiligten auch über einen
einheitlichen Kenntnisstand verfügen.
In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis:
Sie haben in unserem Telefonat vom 09.07.2014 um Verständnis für die Fa. Kaufmann GmbH geworben, mit der Begründung, dass diese händeringend Flächen für den Tonabbau benötige.
Dieses Problem ist von der Firma Kaufmann selbst zu lösen und nicht von einer unteren
Naturschutzbehörde! Selbst bei einfacher Internetrecherche ist es sogar für Laien erkennbar, dass in Ostfriesland noch andere größere Tonvorkommen vorhanden sind.
Zu den Aufgaben ihrer Behörde gehört unter anderem der Schutz von Natur und Landschaft, aber keine Wirtschaftsförderung. Sie sollten vielmehr zum Wohle der Allgemeinheit helfen, die wenigen geschützten Flächen zu bewahren. Das dürfte eher dem öffentlichen Interesse entsprechen.
Nun zum Antrag selbst:
Nach Studium der Antragsunterlagen regen wir an, der Firma J.B. Kaufmann GmbH keine Erlaubnis zur Gewinnung von Ton im LSG Leegmoor zu erteilen .
Begründung:
Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Leegmoor bedarf die Gewinnung von Torf, Sand, Kies, Steinen und Erden und sonstigen
Bodenschätzen der vorherigen Erlaubnis des Landkreises Wittmund als untere
Naturschutzbehörde.Die Erlaubnis kann gemäß § 3 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung versagt werden, wenn das Vorhaben geeignet ist, eine in der in § 2 genannten schädigenden Wirkungen hervorzurufen.
In § 2 Abs. 1 heißt es dazu:
Im Schutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.§ 2 Abs. 2 Buchstaben a – j) führt dazu aus, dass es insbesondere verboten ist gemäß Buchstabe a) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, Buchstabe c) Hecken, Bäume oder Gehölze, Tümpel oder Teiche …… zu verändern oder zu beseitigen, Buchstabe d) die Pflanzendecke abzubrennen, wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen, wildlebende Tiere zu stören oder zu schädigen, Buchstabe j) Lagerplätze für Schrott und andere Materialien einzurichten.
In besonderen Fällen können laut § 2 Abs. 2 Ausnahmen von diesen Verboten durch den Landkreis Wittmund als untere Naturschutzbehörde zugelassen werden.
Ein besonderer Fall ist hier aber nicht erkennbar.
Wie schon weiter oben festgestellt, gibt es in Ostfriesland immer noch Vorkommen an Lauenburger Ton in nicht geschützten Gebieten.
In diesem Zusammenhang soll aber die Aussage in Punkt 5. Lagerstättenkundliche Beschreibung vielleicht etwas anderes vermitteln.
Dort heißt es, dass der Planungsraum in der Rohstoffsicherungskarte des
Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung, BL. 2311 (NLfB), als
Rohstoffsicherungsgebiet 3. Ordnung ausgewiesen sein soll.
Eine Nachschau auf dem NIBIS® Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (früher Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung) bestätigte diese Angaben jedoch nicht. Es wird dort in den Rohstoffsicherungskarten nur eine Abstufung nach Lagerstätten 1. und 2. Ordnung vorgenommen und darüber hinaus gibt es nur Gebiete mit potenziell wertvollen Rohstoffvorkommen.
Der Planungsraum ist in den Rohstoffsicherungskarten aber nicht verzeichnet und die Karte TK25: 2311 bezieht sich auf andere umliegende Gebiete.
In Punkt 6. Abbauzeitraum und Massen ist ein Abbauzeitraum von 8 Jahren vorgesehen und an der angestrebten möglichst vollständigen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens soll sowohl ein öffentliches als auch naturschutzfachliches Interesse bestehen.
Der Abbauzeitraum wird aber in Punkt 17 wieder relativiert und dort mit voraussichtlich 6 Jahren angegeben und gleichzeitig die Zeitpunkte für die Wiederverfüllung und den Abschluss der Gestaltungsmaßnahmen offen gelassen.
Die Feststellung von öffentlichen und naturschutzfachlichen Interessen hat zudem durch ihre Behörde zu erfolgen und nicht durch die Antragstellerin. Diese kann bei diesem Vorhaben nur ihre eigenes (wohl eher von wirtschaftlichem Denken geprägtes) Interesse bekunden: Die vollständige Ausnutzung des Rohstoffvorkommens.
Bewegt werden voraussichtlich folgende Massen:„Lehm“ 36.610 m3, 8.440 m3 Abraum,
20.600 m3 Mutterboden und nach Punkt 13.2 37.000 m3 Verfüllgut für die Wiederverfüllung (soweit verfügbar!?).
Punkt 7. Abbaudurchführung
Der Abbau erfolgt in Anlehnung an den jeweiligen „Stand der Technik“. Was bedeutet das konkret?
Aber noch beachtlicher ist die Reihenfolge:
Sie soll derart erfolgen, dass erst mit einem Löffelbagger der Mutterboden abgehoben und auf den Sicherungsstreifen zwischengelagert und sukzessive für Rekultivierungszwecke vom Bauvorhaben getrennt wird .
Anschließend soll der Abraum abgehoben und zwischengelagert werden. Hier fehlt allerdings die Angabe wo das passieren soll.
Wird ein Zwischenlager angelegt und der Abraum hin- und hergefahren? Wo befindet sich dieses Zwischenlager?
Später wird der Abraum in die abgetonten Bereiche zur Strukturierung der Sohlfläche wieder eingebaut.
Dann wird das gewonnene Material wird mit Radladern auf landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge oder LKW verladen und über den Transportweg abgefahren.
Dieser Ablauf und die gewählte Formulierung lässt durchaus die Möglichkeit offen, den anfallende Mutterboden auch für Zwecke außerhalb des Abbaugebietes zu verwenden zu wollen!?
Gearbeitet wird in einer werktäglichen Kernarbeitszeit von 7.00 bis 20.00 Uhr. Das bedeutet Zeiten darüber hinaus sind auch möglich.
Dabei kommen in der Regel (keine Regel ohne Ausnahme!) folgende
Arbeitsgeräte/Maschinen zum Einsatz: 1 Löffelbagger, 72 dB(A)
Und was ist mit den Radladern mit denen verladen wird und den landwirtschaftlichen
Maschinen oder LKW?
„Der Betriebszeitraum zur Gewinnung des Rohstoffs beschränkt sich üblicherweise auf den Winter und den Sommer für jeweils 2 Wochen (bei 2 bis 3 Abbauperioden bei Frost bzw. trockener Witterung). Hierbei sind jedoch Faktoren wie die Marktentwicklung und ein ggf.kurzfristig größerer Rohstoffbedarf zu berücksichtigen.“
Auch hier wieder nur Formulierungen die alles offen lassen!
Die Entwässerung des Abbaugebietes (7.3) ist ebenfalls nur unzureichend
beschrieben.
Wie soll das Oberflächenwasser in den durch den Abbaubetrieb entstehenden Kuhlen ablaufen können? Wenn sie sich die Topographie des Geländes, die Abbautiefen und die Abbaurichtungen ansehen, müsste das Wasser stellenweise wohl bergauf fließen. Versickern kann es auf Grund der verbleibenden Tonschicht jedenfalls nicht und die Gräben wird es nicht erreichen. Wahrscheinlicher ist da doch wohl der zusätzliche Einsatz von Pumpen (Thema Geräusche).
Punkt 8. Nebenanlagen
Es werden Sozialeinrichtungen und Sanitäranlagen für das Personal sowie
Unterbringungsmöglichkeiten für Material und Maschinen vorgehalten.
Wo werden der Bagger und die Radlader abgestellt? Wie werden der Boden und das Grundwasser vor möglichen auslaufenden Betriebsstoffen geschützt?
Die Betankung soll mobil erfolgen. Wie wird verhindert, dass auch dabei möglicherweise Betriebsstoffe den Boden kontaminieren?
8.1 Zuwegung/Transportweg
„Eventuell auftretende betriebsbedingte Straßenverschmutzungen sind vom Betreiber aufzureinigen.“
Erneut eine Aussage ohne konkreten Inhalt. Dieser Punkt wurde auch in der
Vereinbarung mit der Gemeinde Moorweg nicht näher definiert.
Die möglichen Probleme mit der Infrastruktur (Beschädigung der Straßen und der Brücke) sind, so erweckt es der Anschein, ja geregelt.
In diesem Zusammenhang noch eine Frage an sie als genehmigende Behörde:
Wie sichern sie das Risiko ab, das die Antragstellerin die möglichen Auflagen einer Erlaubnis nicht erfüllt oder was keiner wünscht, sie in Insolvenz geht. Springen sie dann ein um die Fläche und die Infrastruktur wieder herzustellen?
Oder lassen sie die Gemeinde Moorweg damit alleine?
8.2 Emissions-/ Immisionschutz, 11.4 Immissionsschutz
Welche im Antrag unter 8.2 aufgeführten Landschaftsraumelemente, wie z. B. Feldgehölze und Strauchgehölze an Gräben sollen uns gegen Staub und Lärm schützen?.
Wie sieht die unter 11.4 beschriebene angepasste Betriebstechnik aus, die die übermäßige Staubentwicklung vermeiden soll.
Wo entnimmt die Antragstellerin das Wasser um emissionsträchtige Flächen zu berieseln?
Bedarf es dafür einer besonderen wasserrechtlichen Erlaubnis?
Zudem wird unterstellt, dass eine unzumutbare Lärmbelastung für Anwohner ist nicht zu erwarten ist.
Das Thema der Immissionen und Emissionen wurde von uns bereits in unserem Schreiben vom 08.7.2014 angesprochen, aber von Ihnen noch nicht beantwortet. Einzig Ihre telefonische Aussage vom 09.07.2014, das es dafür Grenzwerte gäbe, steht im Raum.
Die Fläche bleibt ja auch bei einer Abbauerlaubnis weiterhin Teil des
Landschaftsschutzgebietes und liegt somit unter dem Schutz der Verordnung dazu.
Und § 2 Abs. 2 besagt eindeutig, dass es verboten ist, die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.
Wir möchten daher Sie bitten, die zulässigen Immissionsgrenzwerte eindeutig und für uns überprüfbar zu definieren!
Punkt 8.4 Rückbau der Abbaustätte
Nochmal unsere Frage: Was passiert im Falle einer Insolvenz der Antragstellerin?
9.1.1 und 10.1.1 Biotoptypen sowie 9.1.2 Besonders geschützte und schützenswerte Biotope
Die Antragstellerin spricht in ihrem Antrag, der ja zuvor mit ihnen offensichtlich genau abgestimmt wurde, von zwei vorhandenen Biotopen unter dem Schutz des § 30BNatSchG.
Sie hingegen stellen in Ihrem Prüfschema keine derartigen Biotope fest. Was stimmt?
Die Antragstellerin räumt zudem ein, dass wertvolle Grüppenstrukturen vollständig entfernt werden müssen und durch die Umsetzung des Vorhabens darüber hinaus ein Grabenabschnitt von 240 m Länge mit abschnittsweisen Röhrrichtbeständen erheblich betroffen ist. Dieser geht somit für Amphibien und Insekten verloren!
9.1.3. , 10.1.2 und 11.6.1 Avifauna
Die Antragstellerin unterstellt, dass die Flächen für Wiesenbrüter nur wenig attraktiv sind.
Das deckt sich nicht mit unseren langjährigen Beobachtungen. Insbesondere die Kiebitze (welche, wie die Bekassinen, auch in der Roten Liste als stark gefährdet aufgeführt sind) suchen die Flächen im Frühjahr sehr gerne auf. Seit einigen Jahren nutzt ein im Bereich der benachbarten Ochsenweide brütendes Kranichpaar die Fläche regelmäßig als Revier für die Nahrungsbeschaffung. Bei Bedarf können gerne noch mehr Beispiele aufgezählt werden.
In 10.1.2 wird dann festgestellt, dass den erheblichen Beeinträchtigungen langfristig jedoch auch für heimische Brut- und Rastvögel eine erhebliche Aufwertung des Landschaftsraumes gegenüberzustellen ist. Wodurch? Durch die Einsaat von 75.000 m 2Grasmischung wie unter Punkt 16 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgeführt.
Aus vorher unattraktiven Grasflächen wird durch umgraben und neue Einsaat auf einmal eine Paradies für Vögel?
Und unter 11.6.1 bekommen die vorher nicht vorhandenen Gehölze plötzlich
besondere Bedeutung für die Avifauna und die nicht attraktiven, aber wohl trotzdem von den Vögeln besuchten Grünlandflächen sollen zeitnah ersetzt werden? Und das durch Feuchtgebiete? Welcher Wiesenbrüter wechselt in Feuchtgebiete?
Der Abbau soll zudem auch im Sommer erfolgen. Das ist die Hauptbrutzeit zahlreicher Vögel in diesem Gebiet. Bekanntermaßen sind diese in der Brutzeit sehr empfindlich gegenüber Störungen. Siehe dazu auch 10.1.2: „Eine erhebliche Beeinträchtigung ist für den Abbauzeitraum nicht auszuschließen.“
Von der Antragstellerin wird auch behauptet, dass das Antragsgebiet als Bereich geringer bis allgemeiner Bedeutung für die Avifauna eingestuft wird.
Woher kommen all diese Erkenntnisse über die Avifauna? Wer hat die Untersuchungen vorgenommen? Und warum augenscheinlich nur im Herbst?
9.1.4 und 10.1.3 Amphibien
Zu diesem Thema wurden von der Antragstellerin von sich aus Aussagen zu Vorkommen von besonders geschützten Arten gemacht. Diese Angaben sollten für eine Naturschutzbehörde nicht unbeachtlich sein.
In 10.1.3 wird dazu eingeräumt, dass im Zuge der Einrichtung der Abbaustätte eine
Beseitigung von Gräben erfolgt, welche dadurch ihre Bedeutung als Teillebensraum für Amphibien verlieren. Alle weiteren Ausführungen in 10.1.3 sind wieder nicht belegte Mutmaßungen.
9.1.5 Insekten, 10.1.4 Weitere Artengruppen, 12.1.3 Maßnahmen und 12.2
Ersatzmaßnahmen
Auch hier unter anderem in 9.1.5 wieder der Hinweis auf Arten, welche auf der Roten Liste stehen! Unter 10.1.4 werden ebenfalls alle möglichen betroffenen Gruppen aufgeführt.
Kompensieren sollen das die in 12.1.3 und 12.2.2 beschriebenen Maßnahmen Erweiterung von Teichen bzw. Neuanlage eines Teiches und Bereitstellung von Sukzessionsflächen.
In der tabellarischen Gegenüberstellung unter Punkt 15 wird dann das ganze Ausmaß dieser Kompensationsmaßnahme sichtbar: Belassen werden Rohbodenflächen auf ca. 2 ha und somit eine nachhaltige Veränderung des geschützten Landschaftsbildes herbeigeführt!
Mit anderen Worten: Auf diesen Flächen kann man sich eine Wiederverfüllung sparen (kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteil für die Antragstellerin) und den Rest macht dafür allmählich (sukzessive) die Zeit (langfristiger Nachteil für die Natur und die Menschen, denen der Naturgenuss genommen wird).
9.4 und 10.4 Klima / Luft
Hier wird aus der Landschaft plötzlich ein Gebiet mit nur wenigen eingestreuten Gehölzen an den Rändern der Nutzflächen, welche insbesondere die Entstehung kühler, frischer Luft fördern, aus denen die angrenzenden Siedlungsbereiche einen regelmäßigen Luftaustausch erhalten.
Also freie Bahn für Lärm und Staub!
Unter 10.5 wird dann wiederum eingeräumt, das betriebsbedingt bei entsprechenden
Witterungsbedingungen und ungünstigen Windverhältnissen Belastungen durch Sandflug bzw. Abwehungen von Oberboden auftreten können.
In der zusammenfassenden tabellarischen Gegenüberstellung (Punkt 15) wird sogar eine Ausgleichsmaßnahme für die Beseitigung der kleinklimatisch wirksamen Pflanzendecke mit nicht erforderlich ausgewiesen.
9.5 bzw. 10.5 Landschaftsbild und 13.2 Verfüllung und Zeitraum
Unter 9.5 werden von der Antragstellerin für die Beschreibung der Landschaft lediglich Phrasen benutzt.
Tatsächlich wird sich das Landschaftsbild durch die Abbaumaßnahme aber verändern. Das wird später auch selbst eingeräumt (10.5). Ob diese Beeinträchtigung erheblich ist oder nicht, darüber kann zum jetzigen Zeitpunkt leider nur spekuliert werden.
Hervorzuheben ist aber die Aussage, „dass ein Ausgleich erreicht werden kann, wenn nach der Herrichtung oder landschaftsgerechten Neugestaltung mittelfristig (d.h. in bis zu 25 Jahren) die gleiche Wertstufe wie vor dem Abbau erreicht wird!“
Dazu passt auch die weitere Feststellung der Antragstellerin, dass mittel- bis langfristig durch das Abbauvorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung im Planungsraum verbleibt. Also im ungünstigsten Fall sind die Folgen erst nach 25 Jahren plus X nicht mehr feststellbar.
Oder die Aussage in 13.2: „Der für die gesamte Verfüllung beanspruchte Zeitraum ist von der Verfügbarkeit des Verfüllguts abhängig.“
Und wenn kein Verfüllgut verfügbar ist? Was dann? Wie sehen dann die Flächen aus?
Auch in ihrer eigenen Vorprüfung kommen sie bei den Auswirkungen zu dem Schluss, dass die Auswirkungen nicht reversibel (mögliche Definitionen: behebbar, rückgängig zu machen, umkehrbar, wiederherstellbar) sind.
Auch ein Blick in Aufstellung über die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Punkt 16) ist diesem Zusammenhang sehr interessant. Dort findet sich nämlich keine Position, die die Beschaffung von Verfüllmaterialien, deren Analyse, die Einrichtung einer Annahmestelle usw. wiederspiegelt!
Wird von der Antragstellerin etwa schon damit spekuliert, dass keine Verfüllung stattfinden kann?
Und was den Zeitraum der Verfüllung bzw. den Abschluss der Maßnahme angeht, gibt ein Blick in den vorgesehenen Zeitplan (Punkt 17) auch keinen weiteren Aufschluss:
20??:Wiederverfüllung der Abbauflächen
20??: voraussichtlicher Abschluss der Gestaltungsmaßnahmen
Und ganz zum Schluss:
9.6 und 10.6 Menschen
Die Feststellung unter 9.6, dass Anwohner durch die Einrichtung und den Betrieb der Bodenabbaustätte nicht unmittelbar beeinträchtigt werden, ist wieder eine der nicht belegten Behauptungen und wird schon im nächsten Satz selbst wiederlegt. Dort heißt es dann, wie auch in 10.6: Lärm- und Staubemissionen sind als betriebsbedingte Auswirkungen möglich und es kann hierdurch gelegentlich zu Belastungen für die nächsten Anlieger der Abbaustätte bzw. des Abfuhrweges kommen. Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen würden aber generell bereits im Vorfeld des Abbaubetriebs durch geeignete Maßnahmen auf ein tragbares Maß reduziert.
Wer definiert das tragbare Maß? Und wie sehen die Maßnahmen aus? Auch hier fehlen wieder konkrete Aussagen.
Und ein Punkt fehlt bei der Betrachtung zum Menschen leider ganz:
Sowohl der Landschaftsweg als auch der Königsweg sind im Bereich des Abfuhrweges Bestandteil des überregionalen Radwegenetzes und des Holtriem-Wanderweges und besitzen somit eine ganzjährige und insbesondere auch touristische Bedeutung.
Und dazu gehört auch der Naturgenuss in einer intakten ostfriesischen Landschaft!
Deshalb wurde das Gebiet ja ursprünglich auch unter Schutz gestellt!
Ihrer Antwort sehen wir mit Interesse entgegen!
Mit freundlichen Grüßen
Sabine und Dirk Jörß
Verteiler:
Gemeinde Moorweg: Herr BM Schröder und verschiedene Gemeinderatsmitglieder
Samtgemeinde Esens: Herrn BM Buß und verschiedene Gemeindratsmitglieder
Internetportal Gruppe BfB-CDU im Stadtrat Esens
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