Im Grunde erübrigt sich jeder weitere Kommentar zu dem Vorgang. Auf unserer Homepage haben wir sowohl die beiden für die Stadt vernichtenden Urteile des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) , des Bundesverwaltungsgerichtes (BVG) sowie die vor Spott und Häme triefenden Bemerkungen des Professors eingehend bewertet.
Die Chance, aus der Sache doch noch mit einem blauen Auge heraus zu kommen, nämlich mit Hilfe eines außergerichtlichen und gütlichen Vergleiches, haben Politiker wie Fokko Saathoff, Hermann Kröger, Friedrich Deppermann , Altbürgermeister Ebrecht und deren Gefolge leider zunichte gemacht. Besonders „verdient“ gemacht hat sich bei dieser unseligen Aktion der stellvertretende Bürgermeister Heiko Willms, dessen spektakulärer Auftritt vor dem Leipziger Bundesverwaltungsgericht wohl unvergesslich sein dürfte...möglicherweise wird er sogar in die Annalen dieses höchsten Gerichtes eingehen.
Obwohl ich an der „Beratung“ durch den Professor nicht interessiert war und folgerichtig diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, scheint es mir ….auch aufgrund vieler Anfragen... dennoch wichtig zu erfahren, warum die Mehrzahl der Ratsvertreter an diesem Rechtsbeistand festhalten will und einige sich bei ihm sogar „gut aufgehoben fühlen“
Da muss doch der Professor schier Epochales an juristischen Schlussfolgerungen zu den den höchstrichterlichen Urteilen aus dem Hut gezaubert und den Ratsmitgliedern neue und rechtlich abgesicherte Wegweisungen für die Zukunft aufgezeigt haben.
Anders wäre die Glückseligkeit derer nicht zu verstehen, die sich bei ihm „gut aufgehoben fühlen“.
Was also gibt das Protokoll ….. übrigens erstaunlicherweise ohne Datum und Unterschrift ….dazu her ?
1. Der Anwalt stellt unter a) darin fest, dass „nur an einer Stelle des Urteils die Fertigstellung der Straße erwähnt wird“.
Daraus folgert er, dass die Forderung nach Rückbau der Straße aus dem Urteil „also “ nicht abgeleitet werden könne.
Da unterstellt werden kann, dass der Professor sehr wohl den Sachverhalt juristisch korrekt einordnen kann, muss aus seiner Aussage gefolgert werden, dass er die Ratsvertreter wissentlich in die Irre führt.
Er dürfte wissen, dass es in dem Streitverfahren nicht um den Bau oder Rückbau der Straße ging , sondern ausschließlich um die Frage der Rechtmäßigkeit der Bebauungspläne . Eine Entscheidung oder auch nur eine Aussage zum Rückbau der Straße konnte und durfte der entscheidende Senat also überhaupt nicht treffen.
Der Rechtsbeistand bedient sich also eines nicht zulässigen Zirkelschlusses, um die unkundigen Ratsvertreter ruhig zu stellen.
Im Übrigen sollte auch jedes nur halbwegs gescheite Ratsmitglied wissen, dass sich ein möglicher Rückbau der Entlastungsstraße aus dem Schadensbeseitigungsanspruch des rechtswidrig enteigneten Grundstückeigentümers herleitet.
Fazit zu a) : keine neue Erkenntnis , juristisch schlichtweg eine Nullnummer.
2. Unter dem Punkt b) des Protokolls lässt sich der Professor ausführlich darüber aus, „dass die Stadt bei der Aufstellung der Bebauungspläne formale Fehler gemacht habe“. ( nichts Neues, predige ich seit Jahren ! )
Darüber hinaus trägt er vor, dass das Planfeststellungsverfahren sich vom Bebauungsplanverfahren unterscheide......und eine nachträgliche Reparatur des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich sei.
Na endlich ….möchte man sagen !
Dass beide Verfahren unterschiedlicher Rechtsnatur mit entsprechend unterschiedlichen Rechtsfolgen sind, dürfte Grundwissen jedes Studenten der Rechtswissenschaften im ersten Semester sein.
Dass eine nachträgliche Heilung eines rechtswidrigen Bebauungsplanverfahrens nicht möglich ist, habe ich dem Professor schon vor Monaten in einer öffentlichen Ratssitzung vorgehalten....damals wies er meinen Einwurf ganz entrüstet zurück und gab dem Rat sogar noch die Empfehlung, einen Satzungsbeschluss zur Heilung des Bplanes 67 herbei zu führen.
Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass ein Verwaltungsrechtler diese relativ einfache Rechtslage damals nicht erkannt haben soll...die Folgerung daraus wäre, dass der Rat wissentlich falsch beraten worden ist.
Fazit zu Punkt b) : keine neuen Erkenntnisse.
3. Unter c) des Protokolls verkündet der Professor, „dass nach einer fachlich einwandfreien Abgrenzung des Vogelschutzgebietes durch das Land und einer anschließenden Landschaftsschutzgebietsverordnung seitens des Kreises ein neues Bebauungsplanverfahren zulässig sei“.
Natürlich ist das grundsätzlich zulässig, nur eben nicht, so weit die vorhandene Straße dadurch berührt wird, d.h. Teil eines neu erstellten Bebauungsplanes ist.
Unbestritten ist, dass die Stadt Esens die von der EU kategorisch vorgeschriebenen Verfahrensanforderungen nicht eingehalten hat.
Somit können die darin vorgeschrieben Schritte 1 bis 3 ( Unterschutzstellung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abweichungsprüfung ) logischerweise nicht mehr vollzogen werden , da der Schritt 4 , nämlich der Bau der Straße, bereits vollzogen wurde.
Dieser fundamentale Verstoß gegen europäisches Recht wird zwingender Weise auch in das neue Bebauungsplanverfahren mitgeschleppt und somit dürften die neuen Bpläne aus den selben Gründen rechtsunwirksam werden , die das BVG bereits zum Bplan 67 dargelegt hat.
Fazit zu Punkt c) : keine von der bekannten Rechtslage abweichende neuen Erkenntnisse !
4. Unter d) des Protokolls zitiert der Rechtsbeistand zwei Sätze aus der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes aus einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung von mehr als vier Seiten Umfang.
Dass diese aus dem Zusammenhang gerissenen Formulierungen in seine Strategie passen, muss nicht besonders erwähnt werden.
So weist er korrekterweise darauf hin, dass das Gericht „insbesondere feststellt, dass die Mitgliedsstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage haben, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der zu schützenden Vogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind....und dass unterschiedliche fachliche Bewertungen dabei zulässig sind“.
Unerwähnt bleibt allerdings, dass sich die Stadt Esens wegen der massiven Fehler im Verfahren eben nicht auf diese Position berufen kann. Das BVG stellt explizit fest, dass die Stadt Esens sogar zweimal gegen ihre unionsrechtlichen Pflichten verstoßen hat und fährt fort, dass „ ein Mitgliedsstaat aus der Missachtung seiner unionsrechtlichen Pflichten keinen Vorteil ziehen darf.“
Fazit zu Punkt d) : der Vortrag des Rechtsbeistandes ist nicht wirklich hilfreich, im Gegenteil , er konterkariert das Urteil des BVG.
Den anwesenden Ratsmitgliedern reichte anscheinend diese seichte und wenig konstruktive „Beratung“ des Professors........ kritische Nachfragen und Gegendarstellungen ? Fehlanzeige !!
So durfte zum Schluss der Professor ungehindert empfehlen, die mit Beschluss vom 04.11.2013 aufgestellten drei neuen Bebauungspläne weiter zu verfolgen.
Unter dem Strich bleibt nichts, was das Festhalten an diesem Rechtsbeistand erklären könnte...die diesbezüglichen Fragen müssen also leider unbeantwortet bleiben !
Die Rechnung für diese ...aus meiner Sicht juristisch substanzlosen.... Beratung liegt nach Auskunft der Verwaltung noch nicht vor. Sie dürfte sich unter Anwendung des 6,3 - fachen des Gebührensatzes im Tausender Eurobereich bewegen.
Eine leicht verdiente Summe...dafür und kleinere Beträge müssen nicht wenige Esenser Bürger einen ganzen Monat arbeiten.
Die anwesende Vertreterin des Planungsbüros Thalen, Frau Sieberns - Zander, kam an dem Abend ebenfalls nicht zu kurz.
Für ihren Hinweis zur weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der notwendigen Kartierungen im Rahmen der beabsichtigten Neuabgrenzung wurde sie belohnt mit dem Auftrag, ein Angebot für die Kartierungen einzureichen, um im Herbst damit beginnen zu können.
Damit ist die nächste Runde eingeläutet...die Kostenlawine beginnt aufs Neue zu rollen !!
Ich erinnere an den Bericht im Anzeiger vom 20.06.2014 mit der Schlagzeile :
„Umgehung: Es bleibt bei Plan B“ und daraus ein Zitat:
„ Jürgen Buß weist darauf hin, dass im Urteil des BVG Leipzig inklusive Begründung kein Rückbau gefordert wird“...
Bei objektiver Betrachtung des wirklichen Sachverhaltes ...siehe auch obige Ausführungen.....muss eine solche Aussage jedem verständigen Esenser wie Hohn vorkommen. Ihm wird wieder einmal ….wie die ganzen Jahre vorher...Sand in die Augen gestreut .
Interessant :
Mit Datum 16.07.2014 teilt der meines Erachtens nach wie vor in seinem Ego tief verletzte Professor mit, dass nunmehr die dritte Version seiner „Anmerkungen zu BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 4 CN3.13 – Esens – Bensersiel im Deutschen Verwaltungsblatt (DVBl ) abgedruckt sei.
Wenn er darin auch in Teilbereichen geringfügig sachlicher formuliert als in den beiden vorherigen Fassungen , so trieft sein Kommentar doch weiterhin vor Spott, Häme und Ironie.
Er schreibt sich weiterhin seine eigene Sekundärliteratur, auf die er sich in rhetorisch geschickten Zirkelschlüssen in seinen „Anmerkungen“ nicht weniger als 14 mal beruft.
Nachvollziehen kann ich seine offensichtlichen Probleme mit der Juristerei , insbesondere mit Richtern, die anderer Rechtsauffassung sind als er.
Seine Ausführungen zu dem „würfelnden Richter“ oder zu dem Richter, der zwecks Urteilsfindung den Maria-Theresia-Taler hochwirft, sprechen Bände .
Aber zu seinem Trost...in seiner kritischen Distanz gegenüber Richtern, Anwälten und dergleichen ist er nicht allein ...möge der nachfolgende Nachweis dieser Tatsache Balsam für seine geschundene Seele sein.
„ Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advokaten wollene schwarze Mäntel , welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt“
Friedrich Wilhelm I ( Preußen)
Kabinettsorder vom 15. 12. 1726 für Gerichte und Juristen – Fakultäten
Ein abschließender Hinweis , verbunden mit einem großen Dankeschön :
Manfred Knake vom Wattenrat hat mich freundlicherweise auf die „Neue Zeitung für Verwaltungsrecht“ aufmerksam gemacht hat.
Diese befasst sich in ihrer Ausgabe Nr. 15/ 2014 vom 01.August ebenfalls mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entlastungsstraße Bensersiel.
Interessant ist dabei die Anmerkung des Rechtsanwaltes und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Thomas Krappel, in der er sich u.a. auch auf die vom Wattenrat unter www.wattenrat.de erstellte Chronologie des seit Ende der 1990er Jahre andauernden „Küstenkrimis“ bezieht.
Der Verwaltungsrechtler begrüßt die Entscheidung des BVG , zeigt aber auch gleichzeitig auf, wie möglicherweise doch noch „dieses Straßenbauprojekt eine Chance auf rechtskonformen Bestand“ haben könnte.
ach meiner Auffassung eine nachvollziehbare und sachlich konstruktive Bewertung seitens des Anwaltes !
Die Homepage des Wattenrates sollte für jeden heimatverbundenen Bürger unserer Region Pflichtlektüre sein........ist wärmstens zu empfehlen !!