Aus der Verfügung des Landkreises Wittmund vom 7.7.2010, S. 2, geht hervor, dass in einem faktischen Vogelschutzgebiet eine strenge Veränderungssperre herrscht und der Neubau einer Straßentrasse daher nicht gestattet ist.
Erst mit der förmlichen Schutzgebietsausweisung nach Art.7 FFH- Richtlinie, die für das Landschaftsschutzgebiet "Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens" durch Veröffentlichung des Landkreises Wittmund am 29.10.2010 erfolgte, durfte eine Straße geplant und gebaut werden.
Eine solche Planung muss mit einer an den Erhaltungszielen des Schutzgebietes orientierten Umweltverträglichkeitsprüfung (gemäß Art.6 Abs.3 FFH-RL) beginnen.
Welche Erhaltungsziele in dem jeweiligen Schutzgebiet berücksichtigt werden müssen, ist der Schutzgebietsverordnung (= förmliche Schutzgebietsausweisung) zu entnehmen.
Dabei handelt es sich z.B. um bestimmte Vogelarten und bestimmte Habitate, in Norden - Esens vorwiegend um Feuchtwiesen und Röhrichthabitate.
Wird durch die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet durch das geplante Projekt in seinen Erhaltungszielen erheblich beeinträchtigt ist, so muss geprüft werden, ob es Alternativlösungen gibt. Werden solche nicht gefunden, so kann das Projekt dennoch im Rahmen einer Abweichungsprüfung nach Art.6 Abs.4 FFH-RL über "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" und entsprechende Kompensationsmaßnahmen „gerettet" werden.
Diese Abweichungsprüfung setzt aber nach neuerer EuGH-Rechtsprechung (24.11.2011 und 16.2.2012) die vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung voraus.
Siehe dazu im Folgenden den Wortlaut von Art.6 Abs. 3 und 4 FFH- Richtlinie:
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen...,
Das streng reglementierte Prozedere verläuft daher nach folgendem Schema:
1. Zunächst Meldung in nationalen Listen, die unionsrechtlich ohne Bedeutung ist; diese fand z.B. für das Gebiet Norden - Esens im Jahre 2007 statt.
2. Darauf folgt später die förmliche Schutzgebietsausweisung = Festlegung in der EU-Kommissionsliste; diese wurde z.B. für das Gebiet Norden-Esens am 29.10.2010 durchgeführt.
3. Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die nach der Rechtsprechung (z.B. BVerwG vom 17.1.2007 - 9 A 20.05, Leitsatz 12 sowie lt. Professor Stüer, 2010. NuR 32: 680) nicht nur als "materiell rechtlicher Prüfungsmaßstab", sondern auch als Zulassungsvoraussetzung gilt.
Deshalb muss diese Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Genehmigung ( Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung) erfolgen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (z.B. EuGH vom 16.2.2012 – C-182/10, Rn.67, 70, 74;EuGH vom 24.11.2011 - C-404/09, Rn.83, 104, 109; EuGH vom 4.3.2010 – C-241/08, Rn.63; EuGH vom 13.12.2007 – 418/04, Rn.246; EuGH vom 20.9.2007 - C-304/05, Leitsätze, Rn. 65-73; EuGH, Urteil v. 14.9.2006 – Rs. C-244/05; EuGH vom 23.3.2006 – C- 209/04, Rn.58; EuGH vom 10.1.2006 - C 98/03, Leitsatz 2; EuGH vom 7.9.2004 – C-127/02, Leitsatz 3, Rn.45, 53, 57, 61, 70; EuGH vom 26.5.2011 – C-538/09; EuGH vom 14.1.2010 – C-226/08, Rn.49; EuGH vom 11.9.2012 – C-43/10; siehe auch BVerwG vom 17.1.2007 - 9 A 20.05 Leitsätze 12, 13, 15, 18, 22; BVerwG 9 A 23.10 vom 24.11.2011, Rn.17)
4. Durchführung einer Abweichungsprüfung
5. Genehmigung ( und Satzungsbeschluss )
6. Vollzug des genehmigten Bebauungsplans
Der EuGH hat ebenfalls in seinem Urteil vom 14.1.2010 - C-226/08, Rn.49 sowie Urteil vom 14.9.2006 - C-244/05, Rn.47 streng untersagt, dass vor der Festlegung in der EU-Kommissionsliste Eingriffe vorgenommen werden, die die ökologischen Merkmale eines Schutzgebietes ernsthaft beeinträchtigen könnten.
Somit konnte der Bebauungsplan Nr.72 nicht wirksam werden, weil bei seiner Genehmigung im Februar 2010 und seinem Straßenbauvollzug im Sommer 2010 weder die förmliche Schutzgebietsausweisung, noch die FFH- verträgliche Umweltprüfung vorlagen; ohne diese Umweltprüfung durfte folgerichtig keine Genehmigung erteilt werden.
Die 1.Änderung des Bebauungsplans Nr.72 konnte nicht wirksam werden, weil eine Straße nur dann genehmigt (mit dem Satzungsbeschluss ) werden kann, wenn zuvor eine vollständige und korrekte Umweltverträglichkeits- und Abweichungsprüfung durchgeführt wurden.
Da bei dem Satzungsbeschluss im Februar 2011 die Straße aber schon gebaut war, und der EuGH keine nachträgliche Prüfungen zulässt (EuGH vom 20.9.2007 - C-304/05, Rn.70ff.; EuGH vom 13.12.2007 - C-418/04. Rn.246) ist sie ohne gültige Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt worden.
Während des Straßenbaues reichten die baubedingten Einwirkungen in ein faktisches Vogelschutzgebiet hinein.
So viel zur Erklärung, warum das OVG Lüneburg zu dem Urteil vom 10.04.2013 kommen musste.
B Ungereimtheiten und Verfahrensmängel
Im Einzelnen sind nachstehend aufgeführte Tatbestände und Ungereimtheiten aus meiner Sicht nennenswert und geben Anlass zu einer kritischen Überprüfung und Aufarbeitung.
1. Seitens des Stadtdirektors wurde mehrfach öffentlich die lange Dauer des Verfahrens beklagt und u.a. als Rechtfertigung dafür herangezogen, dass die Frist für die Beantragung von Rest-Fördermitteln vom Land nicht eingehalten werden konnte.
Die Folge ist, dass der Stadt ein Schaden in Höhe von ca. 800.000 € entstanden ist.
Mir stellt sich allerdings in dem Zusammenhang die Frage, warum der SD dieses Normenkontrollverfahren bewusst über Gebühr lange in der Schwebe gehalten hat.
So hat die Stadt auf einen Schriftsatz des Gegenanwalts vom 13.07.2006 bis zur mündlichen Verhandlung am 22.05.2008 ( also ganze 22 Monate lang) nicht reagiert und somit vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig, das Verfahren verschleppt .
2. Dass das OVG letztlich dem Bebauungsplan zugestimmt hatte, lag nach meiner Kenntnis u.a. auch daran, dass der SD dem Landeigentümer in einer mündlichen Verhandlung vor dem OVG eine angemessene Entschädigung zugesagt hatte.
Eine daraufhin zwischenzeitlich ausgehandelte Vereinbarung, die der VA sogar schon „abgenickt“ hatte , wurde nicht eingehalten.
Wenn der SD mir auf Anfrage im Rat antwortet, der Eigentümer sei seitens der GLL entschädigt worden, entspricht das nicht der Wahrheit.
Tatsächlich hat der Eigentümer bis heute keinen Cent erhalten und wurde de facto enteignet.
Eine ihm von der GLL angebotene Ausgleichsfläche in Siepkwerdum hat der 15. Senat des OVG als nicht angemessen zurück gewiesen.
Dabei wurde der Durchschneidungsschaden bisher noch nicht einmal berücksichtigt.
Darüber hinaus hat die Stadt dem Gericht gegenüber zugesagt, zur Minderung des Durchschneidungsschadens werde eine Viehüberquerung und eine Straßenkreuzung auf zwei Ebenen gebaut, damit die Landpächter die jeweils andere Straßenseite ( zwei Drittel der Ländereien liegen jenseits der Straßentrasse) leichter erreichen können.
Nach dem seinerzeit positiven Urteil für die Stadt hat sich der SD an diese dem Gericht vorgetragene Zusage nicht gehalten.
3. Verschwiegen hat mir und somit dem Rat der Stadtdirektor auch ganz bewusst, dass das Urteil wegen der anhängenden Revision des Klägers nur „vorläufig vollstreckbar“ war.
Das bedeutet unter Beachtung des § 717 Abs. 2 ZPO - entsprechend anwendbar auf das Verwaltungsverfahren -, dass der SD bewusst mögliche finanziell belastende Folgen für die Stadt ignoriert hat und ein großes Risiko zu Lasten der Bürger eingegangen ist.
Ich zitiere:
„Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben und abgeändert, so ist der Vollstreckende zum Ersatz des Schadens verpflichtet , der durch die Vollstreckung des Urteils entstanden ist“.
Dieses riskanten Verhaltens war sich die Stadt durchaus bewusst .
Ich zitiere aus dem Harlinger vom 17.10.2009 : „ Schlimmsten Falls muss die begonnene Umgehung zurück gebaut werden“ ( BM Wilbers)
Insofern kann die neueste Entwicklung in dem Rechtsstreit Insider nicht wirklich überraschen.
4. Widersprüchlich ist das Verhalten des SD auch insofern, als er die Vogelschutzrichtlinie zwar in Bezug auf den Bebauungsplan des Golfplatzes beachtet , diese aber in derselben Samtgemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes für die Entlastungsstraße Bensersiels missachtet hat.
5. Verwundern muss die Begründung zum Bebauungsplan Nr.72, Seite 19.
Dort steht m. E. fälschlicherweise :
„ Mit der Meldung des Gebietes an die EU-Kommission steht fest, dass die Straßentrasse nicht im Vogelschutzgebiet liegt und insofern auch nicht die Anforderungen für einen Eingriff in ein faktisches Vogelschutzgebiet zur Anwendung kommen“
Die Stadt und deren Rechtsvertreter hatten aber sehr wohl Kenntnis darüber, dass der entscheidende 4. Senat des BVG diese Rechtsauffassung nicht teilt.
Aus dem Protokoll des VA der Stadt Esens vom 12.10. 2009 geht hervor ( Prof. Stüer war lt. Protokoll anwesend) :
„ Probleme sieht das BVG im faktischen Vogelschutzgebiet und der noch nicht erfolgten Abgrenzung durch Veröffentlichung des Bundesumweltministeriums im Bundesanzeiger bzw. der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet durch den Landkreis Wittmund. Die Meldung des Landes Niedersachsen im November 2007 nach Brüssel, die als Grenze die kommunale Entlastungsstraße sieht, wird als nicht ausreichend gesehen“.
Trotzdem hat die Stadt Esens ihre davon abweichende und ganz offensichtlich falsche Rechtsauffassung gegenüber der Öffentlichkeit, den beteiligten Behörden, dem Naturschutz und gegenüber dem Antragsteller behauptet, um die europarechtlichen Naturschutzvorschriften, z. B. die Verträglichkeitsprüfung, wie bereits im Bebauungsplan 67 geschehen, zu umgehen.
Der LK Wittmund hat in seiner Stellungnahme vom 27. 11. 2009, Seite 3, zum neuen Bebauungsplan Nr. 72 formuliert:
„ Auf dem Hintergrund der geschilderten Sachlage wurde der Plan weder in formellrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht einer Prüfung unterzogen….
Ob Gesichtspunkte des europäischen Vogelschutzes dem entgegen stehen, muss im weiteren Verfahren geklärt werden.“
Dieser Hinweis wurde unbeachtet gelassen , eine Klärung fand aus guten ( oder besser : bösen) Gründen nicht statt.
6. Sorgen und Gedanken machen muss man sich auch hinsichtlich eines Protokolls des BA der Stadt Esens vom 06.03.2007.
Dort heißt es unter dem TOP 1.2Kommunale Entlastungsstraße :
„ Bekanntlich war verwaltungsseitig die Aufnahme der Kommunalen Entlastungsstraße in das Landesbauprogramm beantragt worden. Zuvor geführte Gespräche ließen eine positive Entscheidung erwarten. Leider hat nun das Land die Aufnahmekriterien kurzfristig verändert . Demnach können keine Straßen mehr aufgenommen werden, bei denen planungs- oder eigentumsrechtliche Hindernisse bestehen. Hintergrund ist, dass sich verschiedene andere Gemeinden mit ihren Planungen in der „Warteschleife“ befinden, weil nach Aufnahme in das Landesbauprogramm Normenkontrollverfahren oder andere Probleme aufgetaucht sind. Fakt ist, dass gegen den Bebauungsplan für die Kommunale Entlastungsstraße ein Normenkontrollverfahren beim OVG Lüneburg anhängig und noch nicht entschieden ist. Es besteht die Zusage, dass unmittelbar nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens die Aufnahme erfolgen wird.“
Mir stellt sich die Frage, warum und unter welchen Umständen die Entlastungsstraße überhaupt vor Abschluss des Verfahrens in das Landesbauprogramm gelangt ist.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass dem Land die Rechtslage nicht wahrheitsgemäß berichtet oder zumindest nicht offen gelegt worden ist.
Es stellt sich auch die Frage, ob die Stadt nunmehr in Gefahr gerät, einen möglicherweise zu Unrecht erschlichenen Zuschuss ( arglistige Täuschung) zurück zahlen zu müssen..
7. Allem bisher Geschilderten setzt meines Erachtens allerdings die Krone auf, dass der Rechtsbeistand der Stadt , Prof. Stüer, im Deutschen Verwaltungsblatt , Heft 1 aus 2009, einen Artikel veröffentlicht hat, der genau die Rechtsposition untermauert, die er im Namen der Stadt juristisch angreift.
Ein Auszug daraus: „ …dabei haben die Mitgliedsstaaten einen fachlichen Bewertungsspielraum. Allerdings stehen nicht ordnungsgemäß ausgewiesene faktische Vogelschutzgebiete nach wie vor unter einer „juristischen Käseglocke“. Solche Gebiete unterliegen einer weitgehenden Veränderungssperre , bis das Gebiet etwa in einer Naturschutzgebietsverordnung oder durch Gesetz jeweils mit Bestimmungen der Erhaltungsziele in nationales Recht umgesetzt worden ist. Bis dahin steht die Ampel erst einmal auf „rot“.
Zu einer damit korrespondierender Rechtsauffassung kommt Professor Stüer auch in einem Artikel im NuR , Rechtsprechungsbericht 2005-2010 , zum Europäischen Gebietsschutz .
So führt er dort u.a. aus : „ „ Faktische Vogelschutzgebiete, die zwar die fachlichen Kriterien für eine Meldung erfüllen, aber bisher nicht durch die Ausweisung eines Naturschutzgebietes oder eines Landschaftsschutzgebietes oder durch eine entsprechende gesetzliche in nationales Recht umgesetzt worden sind, entfalten eine generelle Wehrfähigkeit gegenüber Eingriffen, die das Gebiet auch nur möglicherweise beeinträchtigen könnten.“
Wie man mit einer solchen persönlichen Rechtsauffassung und Rechtsposition genau das Gegenteil vor einem deutschen Gericht ernsthaft und verantwortungsbewusst vertreten kann, ist zumindest für mich schwer bzw. gar nicht nachvollziehbar.
Der Rechtsbeistand der Stadt muss sich nach meiner Einschätzung der rechtlichen Situation fragen lassen, ob er unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsauffassung überhaupt je ernsthaft an einen Erfolg geglaubt hat und warum er nie einen Vergleich mit dem Antragsteller in Betracht gezogen hat .
8. Seit Jahren habe ich ( wie viele andere auch) vor den zwangsläufigen Risiken und Folgen für die Bürger dieser Stadt gewarnt und offene Gespräche mit dem Grundstückseigentümer gefordert.
Die Reaktion war, dass ich öffentlich dafür gerügt und beschimpft wurde.
Bereits jetzt hat die Stadt Esens Anwaltskosten in Höhe von ca. 100.000 € gezahlt, dazu kommen jetzt Gerichtskosten sowie die Kosten des Gegenanwaltes und Kosten der Fa. Thalen Consult für die Bauplanung.
Damit dürften wir Stand heute bei etwa 250.000 € liegen….. das ist eine Viertelmillion !!!
Unberücksichtigt dabei ist, dass der Eigentümer noch keinen einzigen Cent erhalten hat und der Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund der fehlerhaften Bauleitplanung im Raume steht. Dieser könnte im worst case gerichtlich verfügt werden und Millionen an Kosten verursachen.
Nach Jahren des Rechtsstreites stehen wir wieder bei Null und müssen einen finanziellen Super-Gau für die Stadt befürchten.
Unsere Sorgen um unseren Haushalt in Zusammenhang mit dem Kurverein erscheinen mir wie ein laues Frühlingslüftchen mit Blick auf den finanziellen Tsunami , der uns in der causa Entlastungsstraße bevorsteht.
Dabei stellt sich mir auch die Frage nach der Höhe des Honorars für den Anwalt.
Welche Gründe rechtfertigen eigentliche Sonder- Honorarvereinbarungen mit Prof. Stüer in der bekannten Höhe. So hat die Stadt allein für den Termin am 10.04.2013 einen Betrag von 7.500,- € zuzüglich der Mehrwertsteuer auf den Tisch legen müssen.
Das sind also 8.925,-€.
Das Gericht hatte für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 40.000,-€ , für das Eilverfahren in Höhe von 20.000,-€ festgesetzt.
Das ergibt unter Anwendung der Gebührenordnung RA VerwG ein Honorar von 1.172,60 €, zuzüglich MwSt : 1.395.39 €.
Diesen Betrag hat nach meiner Kenntnis der Gegenanwalt in Rechnung gestellt und erhalten
Und dieser Anwalt hat das Verfahren gewonnen.
Das heißt, dass die Stadt seit Jahren ein Mehrfaches der Gebührensätze gezahlt hat mit dem Ergebnis, dass wir derzeit in einem unkalkulierbaren Schlamassel stecken.
9. Mein Eindruck bei Betrachtung der gesamten Entwicklung ist, dass die Stadt mit grenzwertigen und nach meiner Einschätzung auch rechtswidrigen Mitteln den Bau der Straße voran getrieben hat.
Sie hat darauf gesetzt, dass nach deren Fertigstellung kein Gericht mehr deren Rückbau fordern würde, schon in Anbetracht der damit verbundenen hohen Kosten.
Bei der Wahl der eingesetzten Mittel gegenüber dem Eigentümer, aber auch gegenüber anderen Dienststellen und bei der Information der Presse und Öffentlichkeit war der SD wahrhaftig nicht zimperlich .
Dabei hat der SD völlig aus dem Blick verloren, und das nicht zum ersten Mal, dass er als Amtsträger verpflichtet ist, die Vermögensinteressen der Esenser Bürger zu schützen und zu betreuen .
Darüber muss im Rat gesprochen werden und ggfs. müssen auch personelle Konsequenzen gezogen werden.
Vor den Empfehlungen des Rechtsbeistandes zum weiteren Vorgehen kann ich nur warnen.
Man kann nicht einen Unrechtszustand durch ein weiteres Unrecht aus der Welt schaffen.
Aber darüber soll ja nach meiner Kenntnis am Montag, d.22.04, im Rat beraten werden.
Wie der SD in der formellen Einladung allerdings zu der Aussage kommt, dass bei einer Sondersitzung des Rates keine Beschlüsse gefasst werden sollen, bleibt mir ein Rätsel.
Erwin Schultz