Das OVG hat unmittelbar nach Eingang der „Bankrotterklärung“ der Landesbehörde reagiert und stellt mit Schreiben vom 12. 05. 2015 an das im Rechtsstreit unterlegene Amt die Situation im Flurbereinigungsverfahren fest, dass in der Verwaltungsrechtssache Eigentümer ./. Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems das Senatsurteil vom 25. Februar 2015 im Verfahren 15KF 3/ 14 durch die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Damit mangelt es an einem wirksamen Einleitungsbeschluss für das Flurbereinigungsverfahren Bensersiel und zugleich auch an einer Rechtsgrundlage für die in diesem Verfahren streitige Beitragserhebung.
Weiterhin fordert das OVG die Landesbehörde auf, bis zum 8. Juni 2015 zur Klarstellung den Bescheid vom 31. März 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2008 aufzuheben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Damit steht... erwartungsgemäß... unstrittig fest, dass die vorzeitige Besitzeinweisung..... man könnte auch sagen die de facto- Enteignung des Landeigentümers .... rechtswidrig war.
Die ihm entzogenen Landflächen sind also nunmehr zurück zu geben.
Jetzt liegt es am Eigentümer, ob er den Rückbau verlangt und diesen Anspruch gegen die Stadt Esens, die die Entlastungsstraße aufgrund der bereits im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärten Bebauungspläne 67 und 72 gebaut hat, erhebt.
Sollte ggfs. die Stadt dem Begehren nicht nachkommen, könnte der Landeigentümer im Rahmen des Schadensbeseitigungsanspruches nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGo Klage erheben auf Rückbau der Straße und Wiederherstellung des Zustandes vor dem Straßenbau.
Die Schlinge zieht sich immer weiter zu ...aber auch das ist keine wirkliche Überraschung und war seit Monaten... eher seit Jahren … absehbar , schon als der ehemalige Stadtdirektor, Lokalpolitiker und der großartige Rechtsbeistand Professor Dr. Stüer noch in einer juristischen Fantasiewelt schwebten.