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An das
Niedersächsische Ministerium
für Umwelt, Energie und Klimaschutz - Fax 4 Seiten -
Archiv Straße

Hannover

Umgehungsstraße Bensersiel/Stadt Esens/Landkreis Wittmund
hier: Neuabgrenzung des Vogelschutzgebietes V63, Verbandsbeteiligung,
Stellungsnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

vom Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (LBU) in Hannover
wurde ich mit der Stellungnahme beauftragt. Die Vollmacht liegt diesem
Fax bei. 

Das Niedersächsische Umweltministerium gibt nach Gesprächen mit
Esenser Ratsmitgliedern vor, den von den Gerichten gerügten Mangel
beim Bau Umgehungsstraße Bensersiel/Stadt Esens/LK Wittmund mit einer
„Neuabgrenzung“ des Vogelschutzgebietes V63 heilen zu können. Das
Bundesverwaltungsgericht hat aber festgestellt: „Die Abgrenzung des
V63 im Bereich Bensersiel ist unter Berücksichtigung des
Bebauungsplans Nr.67 nicht ausschließlich ornithologisch begründet.“
(vgl. BVerwG-Urteil S.25) und „Bei der Planung haben vornehmlich die
wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Gesichtspunkte [der
Stadt Esens] eine Rolle gespielt.“ (vgl.OVG Lüneburg S.24f.) Die
EU-Kommission aber verlangt, wie es in der schriftlichen
Urteilsbegründung (OVG-Lüneburg, 1 KN 33/10, vom 10. April 2013, Seite
17) heißt : „Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen
ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Eine Abwägung mit
anderen Belangen findet nicht statt…dürfen Praktikabilitätserwägungen
wie städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten bei der Grenzziehung
nicht berücksichtigt werden.“

(Siehe auch Jura Forum, 27. März 2014: Straßenplanung durch
faktisches Vogelschutzgebiet nicht durch nachträgliche Gebietsmeldung
zulässig,
Link:
http://www.juraforum.de/recht-gesetz/strassenplanung-durch-faktisches-vogelschutzgebiet-nicht-durch-nachtraegliche-gebietsmeldung-zulaessig-474392

Der Neuabgrenzungsvorschlag läuft dieser Forderung in der europäischen
und bundesdeutschen ständigen Rechtsprechung (EuGH, BVerwG, OVG)
jedoch total entgegen! Wieder werden nicht ornithologische Gründe,
sondern die wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Interessen
der Stadt Esens gemäß ihrer Baulandbevorratungspolitik zur Richtschnur
der Abgrenzung gemacht. Die Stellungnahme des NLWKN (Staatliche
Vogelschutzwarte) zur Neuabgrenzung ist keineswegs naturschutzfachlich
begründet; im Gegenteil sie verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die
vom Land Niedersachsen auf der Grundlage der europarechtlichen
Kriterien erstellten Entscheidungsgrundsätze. Die Neuabgrenzung hat
mit einer fachlichen avifaunistischen Abgrenzung überhaupt nichts zu
tun. Die ornithologisch wertvollsten Flächen östlich von Bensersiel
mit den größten lokalen Beständen des Großen Brachvogels werden nicht
in das Schutzgebiet einbezogen, weil die Stadt Esens diese Flächen in
nächster Zeit als Baulandflächen vorgesehen bzw. bereits gekauft hat.

Es werden lediglich 10 Hektar avifaunistisch unbedeutendere Flächen
in einer Tiefe von etwa 10 bis 20 m entlang der Straße ausgewiesen,
die wegen der unmittelbaren Nähe zur Straßentrasse für den Vogelschutz
der vorherrschenden Offenlandvogelarten völlig wertlos sind; diese
aber gehören dem Kläger gegen die Umgehungsstraße. So kann man zwei
Fliegen mit einer Klappe schlagen: 1. Man kann angeben, das
Vogelschutzgebiet ausgeweitet zu haben (damit es auch tatsächlich nach
einer Neuabgrenzung aussieht) und 2. kann man den Eindruck gewinnen,
der Kläger werde dafür abgestraft, dass er Normenkontrollverfahren
gegen die Planungen der Stadt Esens angestrengt und dann auch noch
gewonnen hat. Zu beachten ist, dass die Staatliche Vogelschutzwarte
keine unabhängige Behörde ist, sondern weisungsgebunden arbeitet. Des
weiteren hat das OVG-Lüneburg im April 2013 festgestellt, dass die
Abgrenzung in allen drei Teilplänen der Bebauungspläne, also westlich,
südlich und östlich von Bensersiel, fehlerhaft ist. Dennoch wird eine
Neuabgrenzung nur im südlichen Teil vorgenommen. Diese rechtswidrige
Begrenzung auf ein Teilstück geht sogar schon aus dem Titel
“Neuabgrenzung des EU-Vogelschutzgebietes V63 südlich Bensersiel”
hervor.

Auch die Anzahl der abgrenzungsrelevanten Vogelarten beschränkt sich
auf eine einzige Vogelart, den Schilfrohrsänger, dessen Brutplätze
durch den Straßenbau gemäß den eigenen Angaben der Stadt Esens in den
Bebauungsplänen zu 80 % vernichtet oder vergrämt worden sind. Die
Neuabgrenzung ist daher aus materiell-rechtlichen Gründen absolut
ungeeignet, um die gerichtlich monierten Fehler zu heilen. Aber auch
aus formalrechtlichen Gründen ist die Neuabgrenzung anfechtbar, weil
den Beteiligten im Beteiligungsverfahren (gemäß Verteiler vom
20.3.2014) vom Umweltministerium wesentliche entscheidungserhebliche
Informationen vorenthalten werden. Auf der beigefügten Karte zur
Neuabgrenzung ist nicht einmal der Verlauf der Straßentrasse,
deretwegen die Neuabgrenzung erfolgen soll, eingezeichnet worden. Die
Informationen auf etwa einer DIN-A4-Seite sind so dürftig und wenig
aussagekräftig, dass sie es den Beteiligten nicht ermöglichen, die
Neuabgrenzung begründet nachzuvollziehen; insbesondere ist die
-erneute- Rechtsfehlerhaftigkeit in Bezug auf die europäische und
bundesdeutsche Rechtsprechung nicht ansatzweise erkennbar. Es drängt
sich die Vermutung auf, dass die Informationen bewusst so knapp
gehalten worden sind, damit die Beteiligten die rechtlichen Probleme
nicht einmal erahnen und somit aus “Gutgläubigkeit” der Neuabgrenzung
zustimmen. Damit werden Sinn und Zweck des Beteiligungsverfahrens
jedoch gründlich konterkariert. Das Umweltministerium hat in dem
Beteiligungsverfahren eine umfassende Informationsfunktion, die sie
ganz offensichtlich nicht in angemessener Weise wahrgenommen hat.
Daher ist bereits die (prozedurale) Verfahrensweise als solche aus
formalen Gründen juristisch angreifbar.

Sollte diese fehlerhafte Neuabgrenzung von dem Landkreis Wittmund
bestätigt werden, so ist schon jetzt abzusehen, dass sämtliche neuen
Bebauungspläne, die sich auf diese Neu-Abgrenzung stützen, von dem
Normenkontrollgericht mit derselben Begründung für rechtsunwirksam
erklärt werden müssen, wie in dem Urteil des Nds. OVG-Lüneburg vom 10.
April 2013.

Mit freundlichem Gruß

Manfred Knake

 

 

 

 

 

 

 

Gewählte Sprecher:

Erwin Schultz

Diplomverwaltungswirt

Regierungsoberamtsrat a.D.

Telefon:  +49 4971 926580

Email: erwin.schultz1@ewetel.net

 

Christian Ihnken

Augenoptiker

 Michael Droste

Handwerker

Tel. 01525 - 2418421

Email: mikaflorian59@gmail.com

 

 

 


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